Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratsrüger

Ratsrüger

, m.

von einem Rat (V 2) bestellte Person, die Vergehen beim Rat anzeigt
vgl. Ratsbeamte
  • der ratsrüeyer zunftmeister J. H.
    1603 SchweizId. VI 765
  • der grosse rat hatte über die bürgerlichen freiheiten zu wachen, und um ihn in dieser beziehung stets in atem zu erhalten, waren ihm zwei sog. ratsrüyer zugeteilt
    1689/1799 SchweizId. VI 765
  • zwei des kleinen und zwei des grossen rats sind sogenannte kleinen rats- und grossen rats-rüjere, ... haben die obligenheit, dem klein- und grossen rat dasjenige, was von zwei oder mehreren ratsgliederen oder gemeinen burgeren ... vorzubringen verlangt wird ... vorzutragen
    oJ. SchweizId. VI 765