Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratsschöffe
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Ratschluß
Ratsschöffe
, m.
von einem städtischen Rat (V 2) an ein Gericht delegierter Schöffe iU. zu einem frei bestimmten Schöffen
vgl.
Ratsamt (I),
Ratsgericht
- die wever algemeine, beide grois ind cleine, bestoinden sich zo houfen ind quamen snel geloufen, al up der burger huys; sy heissen raitscheffen al her us15. Jh. (Hs.) HistVolksl.(Lilienc.) I 70
- die borgemestere oder raitzscheffen auss Dulmen werden gemeinlich zu beisitzere dieses [goegerichtz] gefurtert1571 WestfLR. 164Faksimile (ca. 44 KB)
- [soll] der scheffen-burgermeister noch ein jahr [nach dem anderen Bürgermeister aus den Zünften im Rat] ... bleiben, alsdann er auch abgehen und ein anderer rathsscheffen an seine statt [durch den Rat] erwählet [werden soll]1580 TrierWQ. 76Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
- sollen alle vnsere beampten und rathsschoͤpffen in jeder stadt vnd ampt sich deßhalben ... erkundigen, was der reichsthaler als die norma vnd richtschnur aller anderer sorten ... gegolten hat1622 HessSamml. I 614Faksimile (ca. 351 KB)
- von erwehlung der rathsschepen, achtmans vnd vorratshernn1650 Crone,GildenCoesfeld 56
- daß die præceptores classici und cancellisten denen ohngraduirten rath-schoͤpffen, so nicht wuͤrcklich das burgermeister-amt verwaltet, ... vorgehen und rang haben sollen, diejenige ohngraduirte aber, welche das buͤrgermeister amt wuͤrcklich verwaltet, sollen gleich denen graduirten rath-schoͤpffen die præcedentz haben1690 HessSamml. III 350Faksimile (ca. 399 KB)