Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratsschöffe

Ratsschöffe

, m.

von einem städtischen Rat (V 2) an ein Gericht delegierter Schöffe iU. zu einem frei bestimmten Schöffen
  • die wever algemeine, beide grois ind cleine, bestoinden sich zo houfen ind quamen snel geloufen, al up der burger huys; sy heissen raitscheffen al her us
    15. Jh. (Hs.) HistVolksl.(Lilienc.) I 70
  • die borgemestere oder raitzscheffen auss Dulmen werden gemeinlich zu beisitzere dieses [goegerichtz] gefurtert
    1571 WestfLR. 164
  • [soll] der scheffen-burgermeister noch ein jahr [nach dem anderen Bürgermeister aus den Zünften im Rat] ... bleiben, alsdann er auch abgehen und ein anderer rathsscheffen an seine statt [durch den Rat] erwählet [werden soll]
    1580 TrierWQ. 76
  • sollen alle vnsere beampten und rathsschoͤpffen in jeder stadt vnd ampt sich deßhalben ... erkundigen, was der reichsthaler als die norma vnd richtschnur aller anderer sorten ... gegolten hat
    1622 HessSamml. I 614
  • von erwehlung der rathsschepen, achtmans vnd vorratshernn
    1650 Crone,GildenCoesfeld 56
  • daß die præceptores classici und cancellisten denen ohngraduirten rath-schoͤpffen, so nicht wuͤrcklich das burgermeister-amt verwaltet, ... vorgehen und rang haben sollen, diejenige ohngraduirte aber, welche das buͤrgermeister amt wuͤrcklich verwaltet, sollen gleich denen graduirten rath-schoͤpffen die præcedentz haben
    1690 HessSamml. III 350
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