Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratsschrank
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Ratsschrank
, m.
durch eine Absperrung (Schranke?) abgegrenzter Bereich eines Ratsgerichts, evtl. auch eine lange Bank mit einer hohen Lehne in der Ratsstube, die den befriedeten Bereich des Ratsgerichts anzeigt?, vgl. SchweizId. IX 1632
vgl.
Rathaus (I)
- [ein Verleumder muss] am ratsschranken offentlichen wandel [tun]1532 SchweizId. IX 1635Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- wan einer vngefahr in den rathßschrankhen ohne erlaubnuß gienge, so ist derselbig peenfällig fünf schilling1687 KaiserstuhlStR. 202Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"