Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratsschulze

Ratsschulze

, m.

hoher städtischer Verwaltungsbeamter und Polizeiherr 
vgl. Ratsbeamte
  • welcher poen und bruͤche, ... wann ... des schulzen zur L. anzeigung und gebot e. e. raths schulzen nicht nachleben wuͤrden, sowohl von dem raths-schultzen, als von den leuten soll fallen
    1570 HadelnPriv. 40
  • [Grenzbegang] unter anführung des senatoren herrn ratsschulzen L.
    1789 HannovGBl. 9 (1906) 18
  • auf die erhaltung einer guten policey und verbesserung derselben soll ... von dem buͤrgermeister und rathsschulzen, als policeyherrn, gesehen ... werden
    1804 Hameln/v.Berg,PolR. IV 197
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