Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratssenior

Ratssenior

, m.

alter oder ältester Ratsherr (I) 
  • es ... sollen beide theile in gehen und sitzen folgende ordnung halten; der erste soll sein der regirende bürgemeister, und nechst diesem der richter ... hernach der stadtschreiber und regirende raths-senior, hierauf folgt der schöppen-senior ... nach diesen schöppen folgen die beiden raths seniores, so nicht im regiment sind
    1657 MagdebGBl. 47 (1912) 194
  • H.F., bürger undt raths-senior dero statt Quakenbrug
    1678 JbOldenb. 52/53 (1952/53) 28
  • J.S. ... alten staͤttmeister und raths-seniorem zu Worms
    1762 Cramer,Neb. 33 S. 6
unter Ausschluss der Schreibform(en):