Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratssitz

Ratssitz

, m.


I wie Ratsitzung 
  • [beim Universitätsrat:] das fürohin im rath-sitz ein ieder sein stell nach der ordnung habender lectur einnehme
    1588 HeidelbUnivStat. 228
  • sollte solches bey jetzigem raths-sitz ins werck gerichtet ... werden
    1654? Moser,StaatsR. 39 S. 171
  • worbey aber ... unter den churfuͤrsten ... in reichs-sessionen oder rahtsitzen schwere vorsitz- und præcedenz-stritte ... entstanden waren
    1668 Fugger,Ehrensp. 333
  • als nun im keyserlichem rath-sitze daruͤber gerahtschlagt ward, rieth Stilico, man sollte den Gothen vier tausend pfund goldes entrichten
    1689 Valvasor,Krain IV 2 S. 213
  • nach abgelegtem eyde kommen die neuen richter und buͤrgermeister ... auf das rath-hauß und nachdem sie die messe ... angehoͤret, installiren die abgehenden die neuen und wohnen ihrem ersten raths-sitz den ganzen morgen uͤber bey
    1720 Lünig,TheatrCerem. II 1018
  • daß die exhibita vor 9 uhren in registratura uͤbergeben, und nachhin keine fuͤr jenen rathssitz angenommen ... werden
    1769 Bewer,Rechtsfälle V 111 Anm.
II Sitz in einem Rat (V 2), äußerer Ratsitz Sitz in einem weitergefassten (iU. zu einem inneren, dh. engeren) Ratskollegium, auch Teilnahme an einer Ratsitzung 
  • haben wir ... scheffen und rath ihrer bißhero unbefugter administration, rathsgäng und sitz ... sich ... zu enthalten geboten
    1580 TrierWQ. 74
  • dha angeclagtte burgermeister undtt ratth ... von dem ratthstandt verstoßen wurden, wie das sie [etzliche aus der burgerschaftt] hinwidderumb den ratthsitz undtt weltlich regimentt auf den fall einnehmen
    1604 JbWestfKG. 5 (1903) 96
  • als ... erkieste rathswehler ... zu dem gewohnlichen und ordentlichen gericht- und rathsiz gemelter statt ... erwehlet die acht persohnen
    1610 München/ÖW. XV 86
  • mag er [Kommissar] ... disen ... acht persohnen des innern raths ein abtritt zu nemben erlauben und ihnen gwalt geben, ... aus der gemein acht andere ... burger, zum eissern rathsiz die tauglichisten ... zu erwehlen
    1610 München/ÖW. XV 89
  • welche persohnen ... ihr rhatsitz und burgereydt ufgeben, ... die sollen ... abschwören ... der stadt freyheiten und alle geheimnußen so im ... rhat fürgangen ... bey sich zuverschweigen
    1618 GengenbachStB. 81
  • maßen nirgends die emolumenten der rathsglieder so gering seyn koͤnnen, als zu Gengenbach, woselbst das fixum vor den rathssitz eines zwoͤlfers quartaliter 10. fl. ... ausmacht
    1769 Cramer,Neb. 87 S. 9
unter Ausschluss der Schreibform(en):