Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratsstubentür

Ratsstubentür

, f.

Eingangstür zur Ratsstube (I) als Straf- und Verkündigungsort
  • [bei Ehebruch:] ist es eine weibes-person, die beheyrathet ... soll sie vor der raht- oder ting-stubenthuͤr mit ruhten gestrichen werden
    1653 SammlLivlLR. II 242
  • womit ... das blutgricht durch den weibel vßert beiden rahtstubenthüren aufgerufft worden
    1719 SchweizZStrR. 11 (1898) 381
  • daß ... beklagter ... bei offener ratsstubentür zu kniehender nachsprechender abbitt angehalten [werde]
    1757 Moser-Nef,SGallen V 282
  • nach einer kleinen weile klopften solche [herren fünfer] vor der ratsstubentür und begehrten herkömmlichermaßen, magistratus möchte ihnen noch einen, mithin den fünften fünfer zugeben
    1764 Mack,RottwRomS. 32