Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratsstunde

Ratsstunde

, f.

oft pluralisch gebraucht; Termin einer Ratssitzung oder dauerhaft festgelegter Zeitraum, in dem ein Gremium, etwa in Justizangelegenheiten, tätig ist
vgl. Ratszeit
  • es soll der cammerrichter daran sein, daß ein jeder beysitzer zu der rathsstundt ... in den rath sich zeytlich verfüege
    1555 RKGO.(Laufs) I 10 § 19
  • es soll auch ein jeder beysitzer zu der rhatstundt im rhat sein und sich daran nichts anders dann ehafft verhindern lassen
    1555 RKGO.(Laufs) I 13 § 8
  • wird ... von hauß zu hauß der ansagzettul getragen und den ständen oder gesandten also die rahtsstund angesagt
    1577 RTTraktat(Rauch) 59
  • was ... criminal justici und partien sachen seind ... sollen durch die darzu ... verordnete anwesende rehte ... auf gewohnlichen rahtstunden ... tractirt ... werden
    1592 Sallmann,VerwJülich 58
  • soll der secretarien einer ... zu der rathsstunde zeitlich im rathe sein und waß von jhnen einhellig geschlossen fleißig auff schreiben
    2. Hälfte 16. Jh. Kamptz,MecklStPrR. V 364
  • weil sich aber ein ers. gemein zu einem ers. rath versehen haben, sie werden ... die ordentlich rathsstunden ausswarten
    1607 MHungJurHist. V 2 S. 107
  • denenselben [churfuͤrstl. hofgerichts-advocaten] ... anbefohlen wird, bey denen commissionen jedesmal um die auf 9 uhr fruhe festgesetzte rathsstunde beym churfuͤrstl. hofrathe ... zu erscheinen
    1786 KurpfSamml. III 83
  • die plenarversammlungen muͤssen ausser den ordentlichen rathsstunden gehalten werden, um die justitzsachen nicht zu verzoͤgern
    1791 Malblank,Kanzleiverf. I 299
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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