Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratstisch

Ratstisch

, m.


I Tisch in der Ratsstube (I) 
Sachhinweis: GenglerStRA. 314
  • [ein Gerichtsschreiber soll] deren partheyen acta, so auf ain tag eingeschriben, herfür auf den rattisch legen
    1592 Mudrich,SalzbArchivw. 186
  • [zur Wahl des Marktrichters soll] ieder burger besonders vor den rathstisch gefordert werden und in gehaimb ... sein wahl ... geben, welches alßdann bei den rathstisch aufgezaichnet ... werden solte
    1733 OÖsterr./ÖW. XII 341
  • forthin war also das stadtregiment nicht mehr rein aristokratisch, und mit scheelen augen sahen die zwoͤlf maͤnner auf die sie beobachtenden vier maͤnner, suchten sie auf mancherlei weise laͤcherlich zu machen, und ließen sie deshalb nur fern vom rathstisch sitzen
    1822 Heinemann,StatRErfurt 41
II Personengruppe, die sich um einen Ratstisch (I) versammelt, speziell: Gemeinderat
  • alßbalt der neue richter daß gricht empfangen hat, solle er die burger in die glibd nemben und zwar erstens dem rathtisch ... mit dennen rathsverwandten
    16./17. Jh. Steiermark/ÖW. VI 201
  • [die Gerichte in den Städten der Fürstentümer bestehen] in den rath tischen und schöppenstühlen
    1650 CDSiles. 27 S. 277
  • volgen die drei von den marktrichter haldenten pantaidungen, auch wie und waß gestalt die ersezung des rattüsch ... geschechen soll
    17. Jh. Steiermark/ÖW. VI 187
  • wenn sich der rathstisch in eine judenschule oder in ein zeitungscomptoir verwandelt
    1806 Kretschmayr-Walter V 575
unter Ausschluss der Schreibform(en):