Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratstitel

Ratstitel

, m.

Titel, Ehrenbezeichnung
  • seint die burger der gnedigen herrschaft bei ihrer beförderung vor den rathßtitl ein honorarium ... zu göben schuldig
    1607 Steiermark/ÖW. VI 140
  • volgende haben auch den geheimben rathstitul 
    1627/28 Fellner-Kretschmayr II 209
  • [jm.] soll rathstitul, weil er ordinarius, geben werden
    1647 ProtBrandenbGehR. III 732
  • wobey ihnen jedoch ernstlich verboten wird, sich in ansehung solch erlangten raths-tituls uͤber andere procuratores einen hoͤhern rang zuzulegen
    1713 RAbsch. IV 295
  • canzler, dieser hat seinen rang sowohl in- als extra gremium bey solennen actibus, wo die regierung in corpore erscheint, jedesmal vor dem landrichter, wann deme schon der geheime rathstitul beygelegt ist
    1788 KurpfSamml. IV Reg. s.v. Kanzler
  • churfuͤrstliche raͤthe werden nach ihrer abdankung gleichwohl nicht ehender entlassen, als bis sie ihre auf erkanntniß beruhende akten referirt haben ... auch wird sodann keinem mehr der rathstitel gegeben, es seye dann besonders angeschaft
    1797 KurpfSamml. V Reg. 1
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