Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratsverlaß

Ratsverlaß

, m.

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wie Ratbeschluß 
  • rathsverlaß. die getroffene vergleichung mit den hiesigen meister singern soll man von rathswegen ratificiren
    1624 ZDKulturg. 4 (1859) 384
  • ausser den rathsbedenken und rathsverlässen 
    1700 Lahner,Samml. 13
  • der rathsschluß ... der schluß, beschluß, oder feierliche, förmlich entworfene entschluß eines raths-collegii oder eines stadtrathes, senatus consultum, an einigen orthen der rathsverlaß 
    1798 Adelung2 III 959
  • daß die oben angefuͤhrten meßfiranten in spaͤtern zeiten wirklich in unserer hauptkirche feil hatten, erhellt aus einem rathsverlaß 
    1799 Beyschlag,BeitrNördl. III 52
unter Ausschluss der Schreibform(en):