Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratsverordnete
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Ratung
Ratsunterweisung
Ratsurteil
Ratsveränderung
Ratsverehrpfennig
Ratsverehrung
Ratsverfassung
Ratsverhör
Ratsverlaß
Ratsverneuerung
Ratsverordnete
, m.
Mitglied, Abgeordneter eines Rats (V)
vgl.
Ratsgesandte
- W.v.E., unsers allergenedigisten herren radtverordenten zallmayster und generalleynnehmer1551 ZSchles. 20 (1886) 276
- er soll alle sambstag den rathsverordneten das gelt geben und sy das lassen bhalten16. Jh. KonstanzWirtschR. 128
- zur zeugniß der warheitt mit vnsern gemeinen scheffen ambtssiegel zu bekräftigen, welcheß wir ermeldten rahttsverordneten wegen tragenden ambts mit fuegen zu uerweigern nit gewußt1612 NrhAnn. 6 (1859) 35
- daß der erb-marschall die besichtigung deren orten, jederzeit in beyseyn eines raths-verordneten, fuͤrnehme1614 Moser,Reichstage I 272Faksimile - in Google Books
- alle bey denen gewerks-zusammenkuͤnften in handwerks-sachen vorkommende klagen ... muß der raths-verordnete mit denen aelter-leuten in guͤte beyzulegen trachten1774 NCCPruss. V 3, 1 Sp. 22Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- es haben ... die kreis- oder aber hauptladen vor den nebenladen [keinen Vorzug], vielmehr haben sie alle das recht wegen der das handwerk angehenden sachen, unter vorbewußt der obrigkeit und beysitz der rathsverordneten zusammenkuͤnfte zu halten1794 Schwarz,LausWB. V Anh. 19Faksimile (ca. 99 KB)