Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratsverordnete

Ratsverordnete

, m.

Mitglied, Abgeordneter eines Rats (V) 
  • W.v.E., unsers allergenedigisten herren radtverordenten zallmayster und generalleynnehmer
    1551 ZSchles. 20 (1886) 276
  • er soll alle sambstag den rathsverordneten das gelt geben und sy das lassen bhalten
    16. Jh. KonstanzWirtschR. 128
  • zur zeugniß der warheitt mit vnsern gemeinen scheffen ambtssiegel zu bekräftigen, welcheß wir ermeldten rahttsverordneten wegen tragenden ambts mit fuegen zu uerweigern nit gewußt
    1612 NrhAnn. 6 (1859) 35
  • daß der erb-marschall die besichtigung deren orten, jederzeit in beyseyn eines raths-verordneten, fuͤrnehme
    1614 Moser,Reichstage I 272
  • alle bey denen gewerks-zusammenkuͤnften in handwerks-sachen vorkommende klagen ... muß der raths-verordnete mit denen aelter-leuten in guͤte beyzulegen trachten
    1774 NCCPruss. V 3, 1 Sp. 22
  • es haben ... die kreis- oder aber hauptladen vor den nebenladen [keinen Vorzug], vielmehr haben sie alle das recht wegen der das handwerk angehenden sachen, unter vorbewußt der obrigkeit und beysitz der rathsverordneten zusammenkuͤnfte zu halten
    1794 Schwarz,LausWB. V Anh. 19
unter Ausschluss der Schreibform(en):