Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratsversammlung

Ratsversammlung

, f.

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Zusammenkunft von institutionalisierten Personengruppen zur Beratung und Entscheidung, meist im Bereich der städtischen Verwaltung, aber zB. auch auf Reichsebene (Kurfürsten) oder in der Verwaltung kirchlicher Organisationen
zu Rat (V)
  • derhalven sie sick ... under malckander nahfolgender schrahe ... vereiniget unnd uns in rathsversamblung praesentiret mitt ... bidden ehnen desülvige ... tho confirmeren
    1541 Stieda-Mettig 515
  • ordnung und bescheidenheitt in rathßversamlung zuhaltenn
    FrankenhausenStat.(1558) 213
  • capitel heist auch die rahts versamlung der geistlichen, chorherrn vnd andrer stifftleut
    1571 Roth 294
  • es hat e.e. rat in ihrer volkömligen ratsversamlung lesen hören, was auf publicirten gemeinen bescheit einem ehrwurdigen ministerio ... zugestellet
    1588 Lübeck/Sehling,EvKO. V 374
  • daß taͤglich allerhand ... gebrech und klagen ... fuͤrfallen, welche nicht jederzeit zu den gewoͤhnlichen rahtsversammelungen verschoben ... werden moͤgen
    1592 MünsterPolO.(Schlüter) 120
  • welches missiv in gemeiner raths-versammlung verlesen worden
    1607 Moser,StaatsR. 32 S. 228
  • inmassen ... diejenige, so derzeit eines eissern raths nammen bekommen, hierzue fürgenommen und zu den ordentlichen rathsversamblungen und summarischen verhörshandlungen vor disen nicht gezogen worden
    1610 Innviertel/ÖW. XV 90
  • es sollen sich die secretarii ... alle tage, auch, wann gleich kein gericht oder raths-versammlung gehalten wird, auff der cantzley finden lassen
    1639 LübKanzlO. 57
  • wann ihme [Pedell] ein raths- oder consistoriiversamblung anzuzeigen anbefohlen wird, daßelbe bey zeiten denen professoribus und syndico ein tag zuvor ... verkünden
    1672 HeidelbUnivStat. 272
  • [Schlussformel:] geben in unser großen rahts versamblung 
    1696 BernStR. VII 1 S. 125
  • bei den ... ordinairen rathsversammlungen, als welche auch in jeder stadt in der woche zweimal an gewissen tagen naͤchst diesen unnachbleiblich ohne entgeld zu halten
    1698 SystSammlSchleswH. II 1 S. 299
  • da nicht die weinkeller, sondern die rathhaͤuser zu den raths-versammlungen erbauet
    1728 CCHolsat. I 91
  • da jemand eine apparte rhatsversamblung begehret, ist für die session dem oberschultheyßen fünffzehen albus für jedes rhatsglied [zu zahlen]
    1737 PfälzW. II 573
  • bey der ... raths-versammlung in dem churfuͤrstlichen collegio
    1742 Moser,Reichstage I 72
  • es ist eine grosse unordnung gewesen, daß in allen raths-versammlungen ohne unterscheid policey- und justiz-sachen verhandelt ... worden
    1749 NCCPruss. III 1252
  • der stadt-syndicus ... concurriret bey dem justiz-wesen und siehet mit dahin, daß wahre promte und unpartheyische justiz ... administriret werde, es muß dahero derselbe allen raths-versammlungen ... beywohnen
    1755 HistBeitrPreuß. II 480
  • die raths-versammlungen geschehen in curia auf der raths-stube
    1771 HannovGBl. 8 (1905) 50
  • binnen 10 tagen berufung an die rathsversammlung einzulegen
    1775 Wuttke,Städteb. 138
  • eine außerordentliche rathsversammlung 
    1778 HammStR. 69
  • angehende geschaͤftsmaͤnner, welche blos zur vorbereitung und uebung in den rathsversammlungen zugelassen und gebraucht werden, heißen auditoren, auscultanten, referendarien
    1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 97
  • ein stadt- oder gerichtsschultheißenamt besteht ferner nicht in den rathsversammlungen 
    1816 Frankfurt am Main/Pölitz,Verf. I 2 S. 1165
unter Ausschluss der Schreibform(en):