Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): ratsverwandt

ratsverwandt

, adj.

einem städtischen Rat (V 2) zugehörig, in dessen Diensten stehend
vgl. Ratsbeamte
  • so ehr ... eym erbarnn radt zcugesagt ... allenn radtsfrundenn, yrenn weybenn und kyndernn, auch denn radtsvorwandten dyenernn, so sye mit krancheyten ... belagert wurden ... uff seynn selbst eygenn vorlegenn ... heylenn
    1513 KamenzUB. 174
  • da ein statthaubtman nit aus der ... raths- oder gerichtsverwanten persohnen mittl erwehlt [wird]
    1610 Innviertel/ÖW. XV 105
unter Ausschluss der Schreibform(en):