Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratung
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, f.
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gemeinschaftliche Beratung einer Landsgemeinde
- sollend ir nun hinfür ... kein burgerrät nach lantzrät, ouch kein gmeinden nach ratungen, heimlich nach offenlich ... nimmermeer haben1532 GasterLsch. 31Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"