Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Raubbrief
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, m.
nur als Raub- und Wechselbrief belegt
Urkunde über Raub (III) und Wechsel: Heirat der Eigenleute verschiedener Herrschaften untereinander
Urkunde über Raub (III) und Wechsel: Heirat der Eigenleute verschiedener Herrschaften untereinander
- die drützenthalb gotzhus von wegen derselbigen libaignen lüten ainen besigelten roub und wechsel brief gegen und mit ainandern ufgericht1563 SGallenAbteiRQ. II 1 S. 315Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
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