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rauben

, v., auch subst.
I etwas (gewaltsam) entwenden, sich etwas widerrechtlich (gewaltsam) aneignen; eine offene Fehde oder eine persönliche Notlage (Mundraub) gelten als Rechtfertigungsgrund; für das geraubte Gut gilt das sogen. Hehlerprivileg (vgl. HRG.1 II 37-41); jm. das Leben rauben jn. töten, ermorden (Beleg 1783); mnd. ruten ende roven sich als Raubritter betätigen
II eine Person oder Institution räuberisch überfallen, berauben
III einen Raub (II) begehen, eine Frau oder ein Kind entführen
IV in eine andere Herrschaft heiraten; auch: das Recht dazu haben
V in einer gewaltsamen Auseinandersetzung: plündern (und verwüsten); häufig in Paarformeln mit brennen, plündern; auf jn. rauben einen Plünderungszug in js. Gebiet machen; mit (dem) Brand rauben brandschatzen
VI (gewaltsam, unrechtmäßig) pfänden
VII widerrechtlich Erz abbauen
VIII mittels Raubbau etwas gewinnen
IX die See rauben Seeräuberei betreiben
X eine Abgabe, ein Gefälle (I) beziehen
wie Räuberrecht 
Schutz vor Raub (I)