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rauben
, v., auch subst.I etwas (gewaltsam) entwenden, sich etwas widerrechtlich (gewaltsam) aneignen; eine offene Fehde oder eine persönliche Notlage (Mundraub) gelten als Rechtfertigungsgrund; für das geraubte Gut gilt das sogen. Hehlerprivileg (vgl. HRG.1 II 37-41); jm. das Leben rauben jn. töten, ermorden (Beleg 1783); mnd. ruten ende roven sich als Raubritter betätigen
II eine Person oder Institution räuberisch überfallen, berauben
IV in eine andere Herrschaft heiraten; auch: das Recht dazu haben
V in einer gewaltsamen Auseinandersetzung: plündern (und verwüsten); häufig in Paarformeln mit brennen, plündern; auf jn. rauben einen Plünderungszug in js. Gebiet machen; mit (dem) Brand rauben brandschatzen
VI (gewaltsam, unrechtmäßig) pfänden
VII widerrechtlich Erz abbauen
VIII mittels Raubbau etwas gewinnen
IX die See rauben Seeräuberei betreiben
X eine Abgabe, ein Gefälle (I) beziehen
Raubensrecht
, n.Raub'enthalt
, m.Artikel danach:
Räuber
(Räuberdegen)
Räuberei
Raubergesinde
(Räubergut)
Räuberhelfer
Räubershure
rauberig
Räuberin