Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Raubergesinde
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, n.
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wie Räubervolk
- darüber auch ihn und sein weib ein schelmen-, raubers-, diebs- und mördergesind etc. gescholten1671 Kramer,VolkslAnsbach 179
- rauber-, jauner-, zigeuner- und anderes herrenloses gesind1720 Moser,StaatsR. 32 S. 123Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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