Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Raubgeld
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(Raubfriede)
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, n.
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Geld aus dem Verkauf eines Raubes (IV)
- raubgelt, prædatitia pecunia1691 Stieler 682Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ob spiel-geld gerichtlich auffgefordert werden kan? diebe-, raub- und spiel-geld ist er nicht schuldig zu gelten. es darff auch der richter nicht darzu helffen1721 Zipffel,Händel I-III 6
- raubgaͤlt. (das) gaͤlt auß verkaufftem raub geloͤßt oder vom feynd im krieg überkommen. pecunia prædacea, manubialis pecunia1561 Maaler 325rb
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