Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Raubort
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(Raubnis)
Raubort
, m.
bergmännisch
Ort des Raubs (VII)
Ort des Raubs (VII)
- sobald ... die gewerken, denen ihr ertz ausgehauen wuͤrde, aus ihrem erbschacht oder lichtlöchern in ihren massen zu den rauborttern ein ausgezimerten durchschlag machen, die andern gewerken bergmennisch beschreyen ... sollen die gewerken, so geraubt haben, bey der peen funfzig mark mit ihrer arbeit ablassen1528 Wutke,SchlesBergb. I 248Faksimile - digitalisiert im Rahmen von Czech Medieval Sources online