Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Raubort

Raubort

, m.

bergmännisch
Ort des Raubs (VII) 
  • sobald ... die gewerken, denen ihr ertz ausgehauen wuͤrde, aus ihrem erbschacht oder lichtlöchern in ihren massen zu den rauborttern ein ausgezimerten durchschlag machen, die andern gewerken bergmennisch beschreyen ... sollen die gewerken, so geraubt haben, bey der peen funfzig mark mit ihrer arbeit ablassen
    1528 Wutke,SchlesBergb. I 248
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