Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Raubschütze
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(Raubschüttene)
Raubschütze
, m.
Wilddieb, Wilderer
bdv.:
3Schütze (V)
- so viel aber die raubschützen betrifft1660 Diefenb.-Wülcker 813Faksimile (ca. 191 KB)
- oberamts-patent ... wegen der raubschuͤtzen, fisch- und krebsdiebe1673 Kamptz,PreußProvR. III 631Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- gleichwie man in einer wohl eingerichteten republique diebe und raͤuber wegen ihrere begangenen verbrechen zu gebührender strafe ziehet, also muͤssen auch die wild-diebe und raubschuͤtzen mit derselben unaussenbleibend angesehn werden1736 Riccius,Jagdg. 11 § 1
- raubschützen sind als diebe anzusehen und können zur schanzarbeit in eisen und banden nach P. auf zwei und vier jahre verschickt werden1752 SteirJagdMat. 199
- es wird sich ... zeigen, daß ich den wilddiebstahl nicht unter die klasse der eigentlichen diebstaͤhle rechnen koͤnne ... sehr oft statt des wortes wilddieb die benennung wilderer oder raubschuͤtze vorkoͤmmet, welche mir [deshalb] viel passender scheinet1790 Kleinschrod,Wilddiebst. 3
- wildpretsdiebe und raubschuͤtzen sind insbesondere hart zu bestrafen und koͤnnen, wenn sie sich widersetzen, sogar todtgeschossen werden1794 Schwarz,LausWB. V Anh. 65Faksimile (ca. 102 KB)
- daß sich niemand unterfangen solle ... denen wild- und raubschüzen etwas abzuhandlen18. Jh. Tirol/ÖW. II 48Faksimile (ca. 42 KB)
- [Übschr.:] mandat ... das verfahren gegen die raubschützen betr.1810 CSax. I 1415Faksimile - in Google Books
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