Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Raubschütze

Raubschütze

, m.

Wilddieb, Wilderer
  • so viel aber die raubschützen betrifft
    1660 Diefenb.-Wülcker 813
  • oberamts-patent ... wegen der raubschuͤtzen, fisch- und krebsdiebe
    1673 Kamptz,PreußProvR. III 631
  • gleichwie man in einer wohl eingerichteten republique diebe und raͤuber wegen ihrere begangenen verbrechen zu gebührender strafe ziehet, also muͤssen auch die wild-diebe und raubschuͤtzen mit derselben unaussenbleibend angesehn werden
    1736 Riccius,Jagdg. 11 § 1
  • raubschützen sind als diebe anzusehen und können zur schanzarbeit in eisen und banden nach P. auf zwei und vier jahre verschickt werden
    1752 SteirJagdMat. 199
  • es wird sich ... zeigen, daß ich den wilddiebstahl nicht unter die klasse der eigentlichen diebstaͤhle rechnen koͤnne ... sehr oft statt des wortes wilddieb die benennung wilderer oder raubschuͤtze vorkoͤmmet, welche mir [deshalb] viel passender scheinet
    1790 Kleinschrod,Wilddiebst. 3
  • wildpretsdiebe und raubschuͤtzen sind insbesondere hart zu bestrafen und koͤnnen, wenn sie sich widersetzen, sogar todtgeschossen werden
    1794 Schwarz,LausWB. V Anh. 65
  • daß sich niemand unterfangen solle ... denen wild- und raubschüzen etwas abzuhandlen
    18. Jh. Tirol/ÖW. II 48
  • [Übschr.:] mandat ... das verfahren gegen die raubschützen betr.
    1810 CSax. I 1415
unter Ausschluss der Schreibform(en):