Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): rauchen
Artikel davor:
(Raubtreten)
Raubung
Raubvogel
Raubvolk
(Raubweigerung)
Raubsweise
(Raubwere)
Raubwiese
Rauch
Rauchanschlag
rauchen
, v., räuchen, v.
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I
Rauch (I) austreten lassen; insb. als Zeichen eines eigenständigen Haushaltes
vgl.
riechen
- so hi [prester] clagath om tria offer ... soe scel ma se him iaen, alsoe fijr soe dat huus riakende sie ende hit habbe ku ende ey, dat is zijn paeplika prowenda [wenn er (Priester) wegen dreier Opfergelder klagt ... so soll man sie ihm geben, sofern aus dem Hause (des Erbgesessenen) Rauch aufsteigt und es Kühe und Schafe enthält, das ist seine geistliche Pfründe]10. Jh.? (Hs. 1464) WesterlauwersR. I 186
- daß alle die in dieser freiheit sind und wohnen, deren haus rauchet oder rauchen wird, die sollen uns ... alle jahr vier schilling pfennig ... bezahlen1321 (jüngere Abschrift) Köllner,Saarbr. I 30
- huuersa hijr en mon gheng bi slepande monnem and bi vnwisse wakandum mit bernande bronde and mith riakande fiure to ta godeshuse and to tha wathemhuse and therbinna bernt mon ieftha mar ieftha bethe tua, sa ach hi riuchte [thet] northalde thre and thet niughenspatze fial [wenn hier ein Mann, während die Leute schlafen und es ungewiß ist, ob einer wacht, mit einem brennenden Holzscheit und mit rauchendem Feuer zur Kirche oder zum Pfarrhaus geht und da drinnen Mensch oder Tier oder auch beide verbrennt, so gebührt ihm von Rechts wegen der nordwärts gerichtete Baum und das neunspeichige Rad]14. Jh. EmsigerR. 92
- das der schornstein oben aus dem dach rauchen soll zum wenigsten zweyer elle hoch, bey der stadt köhre1599 DirschauWillk. 32Faksimile (ca. 69 KB)
II
mit einem eigenen Haushalt ansässig sein und daher Abgaben vom eigenen Rauch (I) entrichten
bdv.:
räuken (I)
- [ein Hintersasse, der in der Genosssame] hushablichen sitzt und röucht und wonhaft ist1538 GasterLsch. 252Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- erkennen auch obgem. scheffen und gericht den busch von N. des gotzhaus voigtdie. wer nit darhinder reucht und flamet, soll nit darine faeren1542 LuxembW. 560Faksimile - in Google Books
- soll jettlicher, so in der gonsami [lies: gnosami] hushablich sitzt und röücht, ein knecht dartůn, die ... den tagwan wol verbringen mögen1559 GasterLsch. 318Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- wan ein ehrlicher landman disere unsere rächt will geniessen, der solle ehe und zuovor in unserem tagman hier uf Ambden wohnen, husen und räüchen1708 GasterLsch. 391Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
III
Tabak rauchen; häufig Gegenstand obrigkeitlicher Ge- und Verbote
bdv.:
räuken (II)
- soll weder der hauswirth, noch knecht ... auf heu- oder stroh-boden, staͤllen und andern gefaͤhrlichen oertern ... taback rauchen1722 HalberstProvR. 157Faksimile - in Google Books
- solle sich keiner geluͤsten lassen, in ... zunft-zusammenkuͤnften taback zu rauchen, bey strafe 30 kr.1769 BadZftO. 79Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- [ist] nie zu gestatten ... beim abladen der kohlen, holz, torf, fourage und leicht feuerfangenden sachen, auch mit der kapsel zu rauchen1789 HannovPolG. 70
- [neun Bürger werden mit je einem Reichstaler bestraft] weil sie in hiesiger stadt auf der straße geraucht1802/03 UnnaHeimatb. 27
- daß bei den schreinern unter strafe von 5 fl. weder vom meister noch von den gesellen in der werkstaͤtte ... taback geraucht werden soll1806 HeidelbPolGes. 83
- darf derselbe [Reisende im Postwagen] nur mit einwilligung der mitreisenden aus wohlverschlossenen pfeifen tabak rauchen1815 RepStaatsVerwBaiern II2 174Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- pech, theer, hanf und flachs soll nicht ohne wissen des hafenmeisters ... geloͤscht werden, auch bey gefaͤngnißstrafe niemand, wenn er dabey arbeitet, taback rauchen1830 Pöhls,HR. III 242Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte