Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rauchfanggulden

Rauchfanggulden

, m.

wie Rauch (III) 
  • solang der anschlag des rauchfanggulden weret, müessen die juden denselben von ihren bewohnten heusern geben
    1642 BlNÖLk. 2 (1866) 23
  • [dass jeder] den diß orths von uns gnaͤdigst bewilligten rauchfang-gulden einfordern ... lasse
    1662 CAustr. I 121
  • sollen alle bestand- und in-leuthe ... diesen rauchfangs-gulden auch von so viel rauchfangen, als sie zu ihren bestand-zimmern, quartieren und wohnungen inne haben ... deren eigenthuͤmern zuzutragen schuldig seyn
    1662 CAustr. I 121
unter Ausschluss der Schreibform(en):