Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rauchfangkehrer

Rauchfangkehrer

, m.

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wandernder oder zünftisch organisierter Schornsteinfeger
  • nachdem ... die kämich- und rauchfangkehrer ... mit allerlai pfenwerd, kramerei und spezerei in unserm land umziehen [wird ihnen das Hausieren untersagt]
    1553 Bayern/QNPrivatR. II 1 S. 257
  • [ist der Bürgerschaft] durch die feurbschauer ... bevolchen worden, ire rauchfäng und feürstetten wenigist des jars viermahl durch den geschwornen rauchfangköhrer seibern ... ze lassen
    1635 OÖsterr./ÖW. XII 466
  • wollen wir, daß ein jedweder hauß-herr alle die rauchfaͤng, bey welchen die roͤhren und einmaurung deren hoͤltzernen balcken verbotten, und so sich deren etwan findeten, solche anzuzaigen denen rauchfangkoͤhrern bey leibs-straff anbefohlen seyn solle
    1688 CAustr. I 328
  • damit alle rauchfang ... so oft es von nethen oder solches die rauchfangbeschauer selbsten finten, durch die gelehrnte rauchfangkörer ... geseibert werden
    1694 NÖsterr./ÖW. VIII 595
  • wo ein feÿer ausskhombet, solle allwegs der rauchfangkhörer ... sich an selbigen orth einfinden und verrichtn was ihme zuestehet
    1699 MHungJurHist. IV 2 S. 591
  • sobald feuerlaͤrm entsteht, haben sich ... [die] rauchfangkehrer mit ihren gesellen und werkzeug sogleich zu dem ort, wo feuer entstanden zu verfuͤgen
    1791 KurpfSamml. V 225
  • soll an jenen orten, wo mehrere rauchfangkehrer ... vorhanden sind, ... jedesmal einer im ort sich antreffen lassen
    1791 KurpfSamml. V 226
unter Ausschluss der Schreibform(en):