Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rauchfangsgeld

Rauchfangsgeld

, n.

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wie Rauch (III) 
  • die steur und rauchfanggelt dis 72 iars
    1572 Loserth,SalzbSteir. 1
  • ob auch das rauchfang geld und die officiaria als städtische directe steuern zu erlassen seyn möchten
    1806 Botzenhart,Frhr.v.Stein II 95
  • die grundherrn ... befreieten sie [ihre Untersassen] von allen verbindlichkeiten gegen den staat, ausser dem rauchfangsgelde, welches jeder adliche bauer mit 5 bis 7 pol. gulden fuͤr den rauchfang gab
    1808 Krug,StaatswPreuß. 119