Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rauchmiete

Rauchmiete

, f.

wie Rauch (III)?
vgl. Rauch (I)
  • ein jeder untertan und einsäß, der ein eigen oder besonderen rauch hat und kein roß hat, gibt jars zu rauchmüeth 3 sch. h. und müethmaas 6 heller
    nach 1552 DarstWürtG. XIX 41 Anm. 44