Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rauchpfund

Rauchpfund

, n.

wie Rauch (III) 
  • [wer] eigenen rauch hat, [soll] von wegen desselben erstlich ein pfund geld ..., eben so viel auch von anderen ledigen und unbewohnten häusern, oder denen herdstätten erlegen, welche rauchpfund auch von unserm jedes orts wohnenden beamten erfordert ... werden sollen
    1628 W. Schwaegermann, Der Staat der Fürstbischöfe von Würzburg um 1700 ... (Diss. phil. Würzburg 1951) 8
  • herentgegen der jetzige und kuͤnftige herr praͤlat zu Ebrach, so oft ein reichs-crais-landsteuͤer, ... rauchpfund ... fuͤrzunehmen seyn wird, seine unterthanen ... zu belegen, die anlagen einzubringen und ... nacher Wirzburg zu liefern ... verbunden seyn wollen
    1701 Montag,AbteiEbrach 367
  • daß ... gleichwohlen selbe [jaͤger ua.] mit eigenthuͤmlichen haus- und guͤtern angesessen, sich dannoch von zahlung der jaͤhrlichen rauchpfunden zu entschuͤtten ... suchen wollen
    1740 SammlVerordnWürzb. II 234
  • das rauchpfund sind alle, so buͤrgerliche guͤter besitzen, zu entrichten schuldig
    1759 SammlVerordnWürzb. II 750
  • so werden auch inter fructus jurisdictionis territoriales hinzugezehlt acciß, umgeld und rauch-pfund 
    1786 Montag,AbteiEbrach 184
  • die ... unterthanen ... sind noch verpflichtet, ... die rauchpfund und schatzung zu dahießigem amte einzuliefern
    1803 MainfrJb. 13 (1961) 167
  • die personalabgaben sind: ... das rauchpfund oder heerdgeld, auch heerdstättegeld, das von einem jeden, welcher eine eigenthümliche oder gemiethete wohnung -- einen eigenen rauch -- hat, ... mit einem pfunde wirzburger währung ... geliefert werden muß
    1827 Rudhart,Finanzverw. 115
unter Ausschluss der Schreibform(en):