Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rauchsteuer

Rauchsteuer

, f.

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vom Rauch (II) erhobene Steuer
  • kays. befehl, dass man solte rauchsteuer geben, ein jeglicher bürger 3 sss. vnd die gemeinen in der stadt 1 1/2 sss. nachdeme eines jeden vermögen
    1570 Görlitz/Haltaus 1509
  • ob wol marggraff H. ... der rauchsteuern halber ein gut recht von sich gehabt
    1606 ActaBrandenb. II 379
  • 2 fl. burger-, manns- und rauch-steuer 
    1721 Reyscher,Ges. XVII 1 S. 381
  • rauchgeld, rauchpfennig, rauchsteuer. die steuer, welche von feuerherden oder von wohnungen entrichtet werden muß
    1762 Wiesand 883
  • die zahl der auszuschreibenden rauchsteuern 
    1784 CSax. I 1174
  • die von dem amt R. geforderten abgaben unter dem titel vogtrecht, rauchsteuer, brenngeld
    1803 SchweizId. XI 1344
  • um ein abgeordneter des bauernstandes seyn zu koͤnnen, muß man ... in der Oberlausitz [ein jährliches Quantum] an rauch- oder grundsteuern ... von mindestens dreißig thalern entrichten
    1831 Pölitz,Verf. I 1 S. 258
unter Ausschluss der Schreibform(en):