Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rauchsteuer
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, f.
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vom Rauch (II) erhobene Steuer
vgl.
Rauch (III)
- kays. befehl, dass man solte rauchsteuer geben, ein jeglicher bürger 3 sss. vnd die gemeinen in der stadt 1 1/2 sss. nachdeme eines jeden vermögen1570 Görlitz/Haltaus 1509Faksimile - in Google Books
- ob wol marggraff H. ... der rauchsteuern halber ein gut recht von sich gehabt1606 ActaBrandenb. II 379
- 2 fl. burger-, manns- und rauch-steuer1721 Reyscher,Ges. XVII 1 S. 381Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- rauchgeld, rauchpfennig, rauchsteuer. die steuer, welche von feuerherden oder von wohnungen entrichtet werden muß1762 Wiesand 883Faksimile - in Google Books
- die zahl der auszuschreibenden rauchsteuern1784 CSax. I 1174Faksimile - in Google Books
- die von dem amt R. geforderten abgaben unter dem titel vogtrecht, rauchsteuer, brenngeld1803 SchweizId. XI 1344Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- um ein abgeordneter des bauernstandes seyn zu koͤnnen, muß man ... in der Oberlausitz [ein jährliches Quantum] an rauch- oder grundsteuern ... von mindestens dreißig thalern entrichten1831 Pölitz,Verf. I 1 S. 258Faksimile - in Google Books
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