Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rauchstube

Rauchstube

, f.


I Raum mit einer Herdstätte ohne Rauchabzug; als Anknüpfungspunkt für die Besteuerung
  • daß ... auch von denen orthen, wo etwa kein rauchfang sondern nur eine rauch-stuben ist, ... ein gulden geld gereicht ... werden moͤchte
    1662 CAustr. I 120
II Raum, in dem zur Heilung von Menschen mit ansteckenden Krankheiten Räucherungen vorgenommen werden
  • diese [die die fallende sucht haben] gehören in die keiche oder in die rauchstube 
    oJ. A. Huhn, Gesch. des Spitales ... z. hl. Geiste in München (München 1893) 84