Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Raufbuße
Artikel davor:
Rauchstube
Rauchware
1Rauchwein
2Rauchwein
Rauchwerk
rauchwerken
Rauchwolle
Rauchwollewerk
Räude
räudig
Raufbuße
, f.
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Geldstrafe für raufen (I)
- alle die sich mit einander reiffen, vnd von dem gerichts diener besehen oder sonsten beklaget werden, sollen dem richter die rauffbusse geben, sechs groschen, vnd einem rathe neun groschen1560 Haltaus 1510Faksimile - in Google Books
- weißen wir dem herrn commenthur den 3ten pfenning in der buß, als da seindt scheltwort, maulstreich, raufbuß1598 ArchUFrk. 23 (1875/76) 177