Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Raufbuße

Raufbuße

, f.

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Geldstrafe für raufen (I) 
  • alle die sich mit einander reiffen, vnd von dem gerichts diener besehen oder sonsten beklaget werden, sollen dem richter die rauffbusse geben, sechs groschen, vnd einem rathe neun groschen
    1560 Haltaus 1510
  • weißen wir dem herrn commenthur den 3ten pfenning in der buß, als da seindt scheltwort, maulstreich, raufbuß 
    1598 ArchUFrk. 23 (1875/76) 177