Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): raufen
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2Rauchwein
Rauchwerk
rauchwerken
Rauchwolle
Rauchwollewerk
Räude
räudig
Raufbuße
1Raufe
2Raufe
raufen
, v.I (sich) prügeln, schlagen, bei den Haaren zerren, zerzausen, jeweils ohne Waffen zu gebrauchen und ohne Verwundung als Folge; die Handlung gilt gegenüber der eigenen Familie und dem Gesinde meist als erlaubt, ansonsten wird eine Buße, Stadtverweisung oä., aber keine Leibesstrafe verhängt
II ausreißen (von Federn und jungen Bäumen)
III von einer schneidenden Waffe: ziehen, zücken
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Raufhandlung
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