Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Raufhandel
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, m.
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wie Rauferei
- dem richter soll in romohr- und raufshändln ... auf erstes anbot unverzogentlich hülf gelaist werden1626 OÖsterr./ÖW. XII 155
- fridpot: das kainer zuckt, sich mit ungebirlichen worten erzaig, ainichen rauf- oder haderhandl anfang ... bei leib- und guets straff1650 Salzburg/ÖW. I 75Faksimile (ca. 45 KB)
- die rumor- und raufhändl, welche sich ausser deß tachtropfen und hauß hoffs auf gassen und strassen in und ausser des dorfs zuetragen und nicht landgerichtsmessig seint, hat die dorfobrigkheit abzuhandlen und zu bestraffen1654 NÖLO. V 2, 3 § 3
- traͤgt sich ein rauffhandel oder todtschlag zu, soll man alsobalden durch geschworne wund-aertzt den beschaͤdigt- oder todten beschauen lassenNÖLGO. 1656(CAustr.) 667Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- zum fahl aber in ain oder andern leitgebhauß ain tumolt, grein- und raufhändel sich eraignete, soll der würt nit gleich selbsten drein schlagen1674 NÖsterr./ÖW. IX 268Faksimile (ca. 40 KB)
- seynd alle straffen ... von schmach, schelten, rauff-haͤndlen ... die unter dem dachtropffen, und nicht auff offener gassen und strassen fuͤrgehen, noch land-gerichtsmaͤßig seynd, dem grund-herrn zugehoͤrig1679 TractIurIncorp. IV 3Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- edict wider alle verdaͤchtige und unzulaͤßige rencontres, duelle, rauff-haͤndel und friedens-stoͤhrungen1688 CCMarch. II 3 Sp. 21Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- wann im landgericht sich frevel, rumor und raufhändl zuetragen, hat die herrschaft darüber die straff fürzunehmbenum 1690 OÖsterr./ÖW. XIV 399
- fridpoth, das kainer zuckt, ... ainigen rauf- oder haderhandl anfang ... bei leib- und guetsstrafHs. 17. Jh. Salzburg/ÖW. I 54Faksimile (ca. 50 KB)
- die neplkappen sein solcher gestalten verpothen, da ainer in raufhändln ain solche auf ime hat, selbiger soll in doppelter straf seinHs. 17. Jh. Salzburg/ÖW. I 61Faksimile (ca. 44 KB)
- denen kaiserlichen generalien gemäß das ... schelten, fluechen und gottslästern, rauf- und greinhandl keines weegs verstattet1702 NÖsterr./ÖW. VII 770Faksimile (ca. 45 KB)
- werden auch alle rauf- und rumorhändl ... verpotten1732 OÖsterr./ÖW. XII 530
- wann ... unter ihnen rheingenoßen auf dem Rhein, oder am ufer ... rauf-händel bescheheten, diesen solle der rhein-vogt den Rhein in solang immer verbieten, bis die sache behörig untersucht ... sein wird1767 Vetter,ORhein 40
- so aber etliche personen ... bey einem rauffhandel sich beysammen befunden, einander geholffen, und also jemanden ... umgebracht haͤtten, und man zugleich den rechten thaͤter ... wuͤßte, derselbe soll als ein todschlaͤger mit dem schwerd zum tod, die uͤbrige hingegen ... nach maß ihrer beywirkung gestraffet werden1769 CCTher. 85 § 3Faksimile - in Google Books
- civilinquisitiones ... in rauf- oder hurenhaͤndeln gehoͤren zum regiment, so weit sie nur eine regimentsstrafe nach sich ziehen1770 Kreittmayr,StaatsR. 364Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- bey ... raufhaͤndeln wenn keine verwundungen ... vorgefallen sind, welche eine mehr als 3taͤgige krankheit, oder untuͤchtigkeit zu den berufs-arbeiten verursacht haben, kommt die untersuchung ... den polizey-behoͤrden zu1817 RepStaatsVerwBaiern VI 55Faksimile - in Google Books
- die bestrafung geringer raufhaͤndel, wobey keine verwundung unterlaufen, steht auch den ortsgerichten zu1817 RepStaatsVerwBaiern VI 167Faksimile - in Google Books
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