Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rauhweide

Rauhweide

, f.

mit Gebüsch bestandene Weide, meton. auch das Recht auf ihre Nutzung
  • daß die gemeinde zu E. macht haben zu fahren mit ihren herdten, rauhweyd zu suchen, wo vnßere herrn von O. vff den ihren hierinfahrend mit ihren herden
    um 1480 PfälzW. I 446
  • mit der raudweiden soll ein jede gemeinde sich ziemblicher maszen ihrer gemarcken und zehenden behelffen und kein [hat] die andere mit ihrem viehe zu weit und wider die billigkeyt zu übertreiben
    1579 Pfalz/Wasserschleben,RQ. 269
  • der ... wald ist auch gnädigster herrschafft. die stadt hat rauh- und schmaltzweydt darinnen zu genießen
    1741 MittSaar 21 (1938) 239
  • die rauhweide ist jene für das rindvieh, die glattweide ist das eckerich
    1768 PfälzMus. 1931 S. 243
  • ferner hat die ... gemeind ein rauhweid das jahr über ... zu suchen [mit zeitlichen Einschränkungen]
    oJ. PfälzW. I 13
unter Ausschluss der Schreibform(en):