Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Raumrecht

Raumrecht

, n.

Berechtigung zur zeitlich begrenzten Nutzung eines gerodeten Waldstücks für den Anbau von Feldfrüchten mit anschließender erneuter Bewaldung (vgl. Unger,SteirWsch. 494), metonymisch auch das Flurstück
  • M.W. ... hat ain rämbrecht ... am waldt
    1617 OstbairGrenzm. 7 (1964/65) 345
  • in dem raumrechten darf das holz nicht geschwendet, sondern vor dem getreidebau zu guten gebracht werden
    1789 HdbchÖstGes. XVI 565