Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Raumrecht
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Räumer
(Raumfisch)
Räumegeld
raumhaftig
Räumicht
Räumichtzins
räumig
(räumlichen)
(Räumling)
Raummeister
Raumrecht
, n.
Berechtigung zur zeitlich begrenzten Nutzung eines gerodeten Waldstücks für den Anbau von Feldfrüchten mit anschließender erneuter Bewaldung (vgl. Unger,SteirWsch. 494), metonymisch auch das Flurstück
vgl.
räumen (I)
- M.W. ... hat ain rämbrecht ... am waldt1617 OstbairGrenzm. 7 (1964/65) 345
- in dem raumrechten darf das holz nicht geschwendet, sondern vor dem getreidebau zu guten gebracht werden1789 HdbchÖstGes. XVI 565