Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rauner
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Räumungszeit
Raune
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Rauner
, m.
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zur Formvarianz vgl. Lexer II 538 (s.v. rûnen)
Berater für eine Partei bei einem Gerichtsverfahren, im Unterschied zum 2Anwalt (II 3 b) und Fürsprech (I) ohne Vertretungsvollmacht und nur in unterstützender Funktion
Berater für eine Partei bei einem Gerichtsverfahren, im Unterschied zum 2Anwalt (II 3 b) und Fürsprech (I) ohne Vertretungsvollmacht und nur in unterstützender Funktion
vgl.
Lüsner (IV),
Ratgebe (II)
- so drit er in gerichte, so biddet er fragen, wen er eines werners, eins griswarten und eines rinners begere, obe er sie icht billig habeMitte 14. Jh. MittFrankf. 5 (1874/79) 298
- auch hat ein zender macht zu ime zu nemen einen reuner vnd einen werner, bey im stehen vnd zu warnenMitte 14. Jh.? Untermosel/GrW. II 382Faksimile (ca. 233 KB)
- daß wir [koͤnig Sigmund] ... zu gerichte gesessen sind ... und daselbst denselben beyden partheyen ... warner und ruͤmer zu geben, mit urtheil ertheilet worden1431 Lünig,CJFeud. I 186Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- diß urtheyl fürbaß melden thuot: als die mörin dann hat bekant und röner, warner hat benant1453 HomeyerFestgr. 48
- hait der vursprecher eyns roemers begert, mit namen A.v.W., der by eme stee1473 Lacomblet,UB. I 412Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Landesbibliothek Bonn
- [wie man eynen mort beschryen soll:] darnach soll er aber baß dretten und den schrey aber also thun und zu drittenmale aber also, und soll zu derselben zeyt synen rumer und synen wernher neben im han, die mit ym gheen15. Jh. OppenhStB. 219
- fast auf eben die art, wie die roͤmer advocatos, monitores, formularios und cognitores unterschieden, so sonderten die teutschen vorsprecher, warner und rauner voneinander ab1785 Fischer,KamPolR. II 205Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die warner, raͤthe ... und anweiser hatten die partheyen von der rechtlichen lage ihrer angelegenheit zu unterrichten ... der rauner ... mußte ihnen beym verfahren selbst mit den noͤthigen kautelen an die hand gehen1785 Fischer,KamPolR. II 206Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [im alten Lehngericht] begehrte jeder theil ... ihme 3 beystände, nemlich einen fürsprecher oder redner, einen runer und einen warner aus den nidergesetzten mannen zu erlauben, welche die theile selbsten erwähleten ... der runer stunde dem kläger mit seinem rath bey und der warner warnete ihn, dass er nichts nachtheiliges in den vortrag brachte18. Jh. SchwäbWB. V 189Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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Raupe
raupen
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1Rausch
2Rausch
1rauschen
2rauschen