Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Raupe
Artikel davor:
Raumrecht
(Räumstraße)
Raumte
Räumung
Räumungszeit
Raune
raunen
Rauner
(Raunung)
(Raunwita)
Raupe
, f.
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Schmetterlingslarve, hier in gesetzlichen Verordnungen zur ihrer Bekämpfung
- die raupen, so oft sich solche an feld- und gartenfruͤchten, obstbaͤumen, haͤufig zeigen, sollen von den unterthanen mit brennen, fangen, und dergleichen mitteln ausgerottet werden1737 WeistNassau II 398Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß jeder eigenthuͤmer fruchtbarer baͤume bei 10 rthlr. strafe die rauppen von seinen guͤtern vertilgen, und diese verordnung alle fruͤhjahre publicirt werden solle1738 SammlBadDurlach III 364Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [Übschr.:] von den raupen [folgt eine Anordnung zur Vernichtung derselben]1757 Estor,RGel. I 542Faksimile (ca. 153 KB)
- spatzen, dohlen, raben, maulwuͤrfe und raupen ... sollen als dem feld- und gartenbaue schaͤdliche thiere ausgerottet werden1788 Thomas,FuldPrR. I 210Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
Artikel danach:
raupen
Raupenvertreibung
1Rausch
2Rausch
1rauschen
2rauschen
(Rausefracht)
Rauß
rauten