Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): raupen

raupen

, v., auch subst.

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Raupen einsammeln und vernichten
  • soll jedes orts-obrigkeit befugt seyn, durch gewisse leute das raupen verrichten zu lassen und den lohn dafuͤr von den saͤumigen oder wiederspenstigen durch zureichende zwangs-mittel einzubringen
    1681 CCMagdeb. III 332
  • es hat disemnach die policei die untertanen dahin anzustrengen, daß sie bei strafe im fruͤlinge und andern zeiten fleißig raupen 
    1757 Estor,RGel. I 542
unter Ausschluss der Schreibform(en):