Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Rausch

1Rausch

, m.

etym. Unterscheidung zu 2Rausch unklar
Laub
  • welcher lediger gesell für sich selbst thuet rauschen, soll pfantper sein umb 30 kr., und soll ihme der rausch genomen werden wie von alters
    1588 Tirol/ÖW. III 340
unter Ausschluss der Schreibform(en):