Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 2rauschen

2rauschen

, v., auch subst.

Laub sammeln
  • wann das rauschen offen ist, so solle in der gmain nit mehrer, als von ainer ehe ain person, gehn rauschen, da aber mehrer, als wie gemelt, befunden wurden, solle ihme der rausch genomen werden und gepfendt bei der pen 1 fl.
    1588 Tirol/ÖW. III 340
  • welcher lediger gesell für sich selbst thuet rauschen, soll pfantper sein umb 30 kr., und soll ihme der rausch genomen werden wie von alters
    1588 Tirol/ÖW. III 340
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