Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Realbeschwerde

Realbeschwerde

, f.

auf liegende Güter bezogene Steuer oder Belastung
  • dieweill ... ein jeglich guet von rechts wegen mit seinen beschwerten denen keufern vndt nachfolgern zue- vndt ankommen soll, darzue vf solche weis die real-beschwerten zue persoͤhnlichen leistungen vndt entlichen ... zue handtreichenden zinsen werden
    1622 CCNass. I 2 Sp. 88
  • dass alle diejenige, so an beeder orten einen von neuem bauen und sich allda niederlassen wollen, auff fünffzehn jahr lang von allen personal- und real-beschwerden ... absonderlich von thor- und nachtwachten ... befreyet seyn
    1690 AnnNassau 24 (1892) 77
  • weil die juden ohnehin jaͤhrlich ein zimlich starckes schutz-geld geben, so scheinet es unbillig, wann beym abzug sie noch einen grossen abgang ihres vermoͤgens leiden sollten, besonders wann sie auch sonst denen real-beschwerden mit unterworffen gewesen
    1705 KlugeBeamte I2 462
  • der servituten oder realbeschwerden halber, so auf des gottshauses im land ligenden güeteren haften
    1755 SGallenOffn. I 65
  • von allen personal- und real-beschwerden, zum exempel hagen, jagen, frohnen, einquartirungen ... verschont
    1757 Reyscher,Ges. XVII 1 S. 496
  • eine exemtion von denen real- und personal-beschwerden so zu fehd- und kriegszeiten oder in unvermutheten und ungewoͤhnlichen andern faͤllen an- und aufgelegt werden
    1766 Cramer,Neb. 55 S. 85
  • gewisse sachen, die ein soldat nicht wohl fuͤglich bey sich fuͤhren kann, jedoch aber fast immer und gleich zum unterhalt brauchet, heißen servies ... zum kleinen [servies] rechnet man a) salz, b) pfeffer ... es ist auch eine realbeschwerde 
    1771 Zincke,KriegsRGel. 26
  • realbeschwerden und abgaben ... welche auf liegenden guͤtern und grundstuͤcken haften
    1791 Malblank,Kanzleiverf. I 291
  • die postbeamten sind in den orten, wo sie sind, nur von den personal-, nicht aber auch von den realbeschwerden befreit
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 66
  • in so ferne durch eine real-beschwerde der werth des gebaͤudes gemindert wuͤrde, ist dieselbe in abzug zu bringen
    1831 Mohl,WürtStR. II 909
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