Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Realbürge

Realbürge

, m.

Person, die sich mit ihrem Grundbesitz für etw. verbürgt
  • wann einer von beyden parten in beyden unter-instantien und ebenfalls in unserm hoff-gerichte verlohren, und gleichwohl unter unsere revision zu kommen suchet, derselbe soll real-buͤrgen zu stellen schuldig seyn
    1662 SammlLivlLR. II 268