Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Realbürgschaft

Realbürgschaft

, f.

Bürgschaft mit dem Grundbesitz
  • gewinnet jemand bey den niedrigen instantien, verlieret aber bey unserm hoff-gerichte, der soll vor sich real-buͤrgschafft stellen, sofern er unsere revision geniessen will
    1682 SammlLivlLR. II 870
  • [amtsversicherung durch caution] immassen wohl zu erwaͤgen ist, ob beamter sich in solchem vermoͤgen befindet, eine annehmliche dem amt proportionirliche real-buͤrgschaft zu leisten, widrigenfalls muß nothwendigermassen auf eine personalcaution gedrungen werden
    1774 Wagner,Civilbeamte I 5
  • von den unterthanen darf unter dem vorwande, ihre entweichung zu hindern, kein baares geld, oder pfand, noch sonst eine real- oder personalbürgschaft abgefordert werden
    1786 HdbchÖstGes. X2 81