Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reallast

Reallast

, f.

auf Grundbesitz ruhende Abgabe oder Last, Ggs. zu Personallast 
  • [dass er von dieser Last frei sei und nach einer anderen Verfügung] von seinen gütern nach proportion mit tragen helfen müsse, sintemal eben darin der unterschied zwischen personal- und reallasten bestehe
    1636 Buschmann,Wetter 170
  • daß sie [handwerker] gleich andern aemtern alle, so wol real- als personal lasten abtragen
    1734 IserlohnUB. 270
  • [dass ein Soldat] von den personallasten anderer unterthanen frey sey ... nicht aber von reallasten 
    1771 Zincke,KriegsRGel. 37
  • wenn grundstücke ... verpfändet, oder mit andern bleibenden reallasten belegt werden sollen
    1794 PreußALR. II 2 § 171
  • meinungen ... welche ... die roͤmischen patrimonial-verbindlichkeiten mit den heutigen reallasten irrig vermischen
    1799 Bewer,Rechtsfälle V 156
  • man hat ... bey streitigkeiten uͤber die viehzahl, welche jemand auf die gemeine weide zu treiben befugt sey, auf die real-lasten der oͤffentlichen abgaben, welche der weide-interessent zu zahlen hat, ruͤcksicht genommen
    1799 Runde,Beitr. I 43
  • dass den lutherischen predigern die ihnen gebührenden sogenannten pfarrpflichten, opfer und übrigen dergleichen emolumente, welche wirkliche reallasten sind, ... nicht entzogen werden sollen
    1809 ArchKathKR. 82, 2 (1902) 393
  • personen vom buͤrgerstande sind zwar von erwerbung eines ritterguts mit den damit verbundenen realrechten und reallasten nicht ausgeschlossen
    1817 Württemberg/Pölitz,Verf. I 1 S. 415
  • unter die real-lasten werden solche aufgenommen, welche speciell auf zehent-gefaͤllen ruhen, wie dieses der fall seyn kann bei der faselviehhaltung
    1819 Reyscher,Ges. XVIII 229
  • sie [Unterhaltung eines Deiches] ist eine auf den grundstuͤken, welche durch den deich gegen die gefahr des wassers geschuͤtzt werden, haftende reallast, und trifft ohne ruͤksicht des standes den gutsbesitzer
    1824 Mittermaier,PrivR. 261
  • reallasten oder dingliche rechte sind ... nicht von der protokollation in den oͤffentlichen hypothekenbuͤchern ausgeschlossen
    1827 StaatsbMag. VII 190
  • so ging ... die privatvogtei im 16. jahrh. in das verhältniß der gutsherrschaft oder der berechtigung zu reallasten über
    1829 Puchta,Justizämter I 91
  • jeder besitzer von grundstücken, die ... mit zinsen, zehnten, diensten oder sonstigen reallasten behaftet sind, hat das recht, seine grundstücke durch ablösung ... nach den grundsätzen des gegenwärtigen gesetzes davon zu befreien
    1831 Hannover/Conze,QBauernbefr. 177
  • daß zu den reallasten eines hauses die gegenreichung fuͤr eine besonders bewilligte nutzung, z.b. einen brunnen ... nicht zu rechnen seien, sondern nur solche grundlasten, welche auf dem uͤberbauten areale, oder auf den darauf stehenden gebaͤuden lasten
    1831 Mohl,WürtStR. II 909
unter Ausschluss der Schreibform(en):