Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reallast
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Realfron
Realia
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Reallast
, f.
auf Grundbesitz ruhende Abgabe oder Last, Ggs. zu Personallast
bdv.:
Realaufschlag,
Realbeschwerde
- [dass er von dieser Last frei sei und nach einer anderen Verfügung] von seinen gütern nach proportion mit tragen helfen müsse, sintemal eben darin der unterschied zwischen personal- und reallasten bestehe1636 Buschmann,Wetter 170
- daß sie [handwerker] gleich andern aemtern alle, so wol real- als personal lasten abtragen1734 IserlohnUB. 270Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Landesbibliothek Münster
- [dass ein Soldat] von den personallasten anderer unterthanen frey sey ... nicht aber von reallasten1771 Zincke,KriegsRGel. 37Faksimile (ca. 110 KB)
- wenn grundstücke ... verpfändet, oder mit andern bleibenden reallasten belegt werden sollen1794 PreußALR. II 2 § 171
- meinungen ... welche ... die roͤmischen patrimonial-verbindlichkeiten mit den heutigen reallasten irrig vermischen1799 Bewer,Rechtsfälle V 156Faksimile - in Google Books
- man hat ... bey streitigkeiten uͤber die viehzahl, welche jemand auf die gemeine weide zu treiben befugt sey, auf die real-lasten der oͤffentlichen abgaben, welche der weide-interessent zu zahlen hat, ruͤcksicht genommen1799 Runde,Beitr. I 43Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- dass den lutherischen predigern die ihnen gebührenden sogenannten pfarrpflichten, opfer und übrigen dergleichen emolumente, welche wirkliche reallasten sind, ... nicht entzogen werden sollen1809 ArchKathKR. 82, 2 (1902) 393
- personen vom buͤrgerstande sind zwar von erwerbung eines ritterguts mit den damit verbundenen realrechten und reallasten nicht ausgeschlossen1817 Württemberg/Pölitz,Verf. I 1 S. 415Faksimile - in Google Books
- unter die real-lasten werden solche aufgenommen, welche speciell auf zehent-gefaͤllen ruhen, wie dieses der fall seyn kann bei der faselviehhaltung1819 Reyscher,Ges. XVIII 229Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- sie [Unterhaltung eines Deiches] ist eine auf den grundstuͤken, welche durch den deich gegen die gefahr des wassers geschuͤtzt werden, haftende reallast, und trifft ohne ruͤksicht des standes den gutsbesitzer1824 Mittermaier,PrivR. 261Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- reallasten oder dingliche rechte sind ... nicht von der protokollation in den oͤffentlichen hypothekenbuͤchern ausgeschlossen1827 StaatsbMag. VII 190Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Kiel
- so ging ... die privatvogtei im 16. jahrh. in das verhältniß der gutsherrschaft oder der berechtigung zu reallasten über1829 Puchta,Justizämter I 91Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- jeder besitzer von grundstücken, die ... mit zinsen, zehnten, diensten oder sonstigen reallasten behaftet sind, hat das recht, seine grundstücke durch ablösung ... nach den grundsätzen des gegenwärtigen gesetzes davon zu befreien1831 Hannover/Conze,QBauernbefr. 177
- daß zu den reallasten eines hauses die gegenreichung fuͤr eine besonders bewilligte nutzung, z.b. einen brunnen ... nicht zu rechnen seien, sondern nur solche grundlasten, welche auf dem uͤberbauten areale, oder auf den darauf stehenden gebaͤuden lasten1831 Mohl,WürtStR. II 909Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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