Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rebbannwart
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, m.
Aufseher über Weinberge
- es soll der twingherr einen rebbannwart erwählen ... diese drei bannwarten sollen ... in gelübd genommen werden ... die reben zu hüten dem armen wie dem reichen, so lang der bann währet1426 Bern (Kt.)/GrW. I 182Faksimile (ca. 230 KB)
- es sollendt auch hinfurter die rebbanwarten niemandt in iren gutern nichtz abbrechennach 1533 SchlettstStR. 466Faksimile (ca. 72 KB)
- A.K. wird um willen derselbe von J.K. dem rebbannwart zue U. bey nächtlicher weyl in denen reben erdappt1773 Schindler,VerbrFreib. 295
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