Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rebhuhn

Rebhuhn

, n.

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Feldhuhn, als Gegenstand rechtlicher Regelungen
  • wer ... rephuner ... zum marckte brenget, der sal sie nicht lenger dan einen tag feyl haben, brecht er aber das des andern tags zum markte, so sal man solichim wilprath iglichem ein peyne abhawen, brenget er sie darnach mhere zum marckte, so sal man ime si nhemen vnd sal darumb drey monde rheumen die stadt vnd das wypilde
    1351 ErfurtZuchtbf. 112
  • [sollte] das aufheben ... von ... rebhünern [mit Geld oder mit Gefängnis bestraft werden]
    1692 Machwart,JagdAnsbach 74
  • kan derjenige, der niedere jagd-gerechtigkeit hat, die repp- und feldhuͤner ... fangen
    1705 KlugeBeamte I2 573
  • rebhuͤhnern und anderm wildgefluͤgel die eyer ... ausnehmen ... oder die alte von den nestern zu vertreiben, solle sich niemand unterstehen, und ... solle jeder hausvater die seinige davon abmahnen ... widrigenfalls allzeit der hausvater anstatt desjenigen kindes ... gestraft werden wird
    1783 Moser,ForstArch. III 282
  • doch sollen ... bey straffe 20 thl. keine rebhuͤner gefangen ... werden
    1802 RepRecht X 64
unter Ausschluss der Schreibform(en):