Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reblehen
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, n.
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Weinberglehen
- [dass die Amtleute von den] reb-lehen zů Thun ... von 15 zů 15 jahren, auch mit gebürender empfachung, luht der lehenbuͤcheren, den ehrschatz in der cantzley entrichtet1643 BernStR. VII 1 S. 202Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
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