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(rech)
, adj., adv.2(Rech)
, n., (Reche), f.3Rech
, m., n.?, (Reche), f.ordentlich, in guter Ordnung, richtig, ordnungsgemäß; von Personen: rechtschaffen, ehrbar
(Rechelichkeit)
, f.I ein gewählter Ordnungshüter
II im Londoner Stahlhof: wie 2Rechenmeister
I Harke, Werkzeug mit Stiel und Zinken; für die Feld- und Gartenarbeit; auch: Feuerhaken
II im Wasser: Fischrechen; gitterähnliche Vorrichtung in einem Bach oder Fluss, zB. zum Auffangen von Treibholz; bei größeren Anlagen auch für das gesamte Rechengebäude (Beleg 1477/94)
1(rechen)
, adv., adj.I gerichtet, in guter Ordnung; frei von Belastungen, Schulden, ohne Verbindlichkeiten
II von Straßen: offen, nicht gesperrt, frei begehbar
III hinreichend, genau
IV von einer Geldforderung: rechtmäßig
2rechen
, v.3rechen
, v., (rachen), v.4(rechen)
, v.Rechenamt
, n.Rechenaufnehmer
, m.Rechenbank
, f., auch m.wie Rechenbankrat
Rechenbanksrat
, m.Amtstelle eines Rechenbanksrats
Rechenbrief
, m.Rechenbuch
, n.Rechendienst
, m.Rechenei
, f.Rechengeld
, n.Rechenhaus
, n.(Rechenheit)
, f.Rechenherr
, m.Rechenjahr
, n.Rechenkammer
, f.Verwaltungsordnung für eine Rechenkammer
in der Registratur Beschäftigter einer Rechenkammer
Beschäftigter, Bediensteter einer Rechenkammer
Rechenlade
, f.Rechenmahl
, n.(Rechenmahlzeit)
, f.1Rechenmeister
, m.I Buchführer, Rechnungsführer; wie Rechenmann
II Rechenlehrer
III Mitglied eines Rats (V 3), der für die Finanzverwaltung zuständig ist
im Londoner Stahlhof: Bediensteter, der für die Einhaltung der Tischordnung verantwortlich istRechenmeisteramt
, n.Rechenordnung
, f.Rechenpfennig
, m.Rechenpropst
, m.Rechenrat
, m.I wie Rechenherr
II Gremium, Kollegium aus Rechenherren
Entscheidung, Urteil eines Rechenrats (II) Rechenregister
, n.Rechenrezeß
, m.Rechenrodel
, m.Rechenschaft
, f.I Abrechnung, Rechnungsabschluss, Bilanz, Rechnungslegung, Nachweis über Empfang und Verwendung von Geldbeträgen; Darlegung von Sachverhalten durch den Verantwortlichen, zB. von Geschäften durch den Verwalter, in Rechenschaft unbezahlt; (feierlicher, gerichtlicher) Akt des Ablegens der Rechenschaft; Verantwortung über Tun und Lassen; auch: Urkunde, Schriftstück über eine Rechenschaft; wohl auch metonymisch für Wiedergutmachung (Beleg 1583); von jm. Rechenschaft nehmen von jm. Rechenschaftsablegung fordern und diese bewerten (Beleg 15. Jh.)
II Amtszeit, über die Rechenschaft (I) abgelegt wird
III auf Rechenschaft a conto, auf (laufende) Rechnung; treuhänderisch
IV wie Rechenkammer
Zeitraum des Aufschubs für die Tilgung einer Geldschuld bis zur endgültigen Festsetzung der Schuldsumme(Rechenschaftleute)
, pl.wie Rechnungbuch
wie Rechnungbuch
Termin der Rechnungslegung
Rechenbuch für Steuereinnahmen
Rechenschilling
, m.1Rechenschreiber
, m.2Rechenschreiber
, m.(Rechenschuppel)
, f.?Angehöriger, Bediensteter einer Rechenkammer
Rechensmann
, m., Rechensleute, pl.Rechenstiel
, m.I wie Rechen (I)
II mit dem Rechen (I) zusammengeharkte Reihe Getreide auf dem Feld?
(Rechenstock)
, m.Rechenstube
, f.Rechenstüblein
, n.Rechentag
, m.I Gerichtssitzung, Gerichtstag (I)
II der Rechenschaft (I) dienende Sitzung
Rechentagwan
, m.Rechentisch
, m.Rechenwirtschaft
, f.Rechenzettel
, m.1Recher
, m.2Recher
, m.Rechkäse
, m.rechnen
, v., rechen, v.I nach einem bestimmten mathematischen Verfahren Zahlen verknüpfen, rechnen; zählen; eine Berechnung machen
II rechnend bestimmen, berechnen, ausrechnen; insb. eine Steuer, einen Lohn festsetzen; auch: jm. etwas berechnen
III abrechnen, Rechnung legen; Rechenschaft ablegen; ein Schuldverhältnis begleichen; mit jm. rechnen eine Rechnung (I 2) vornehmen; etwas auf jn. rechnend haben jm. etwas schuldig sein (Beleg 1374)
IV abziehen, abrechnen
V von einer Einheit, einem Maßstab, einem Ausgangspunkt uä. ausgehend zählen, bes. für Zeit; rechnen mit bei einer (Ab-)Messung bzw. Zählung ausgehen von
VI in Rechnung stellen
VII etwas anrechnen, zB. eine Schuld
VIII mitteilen, aussagen
IX von einem Wert: ansetzen, veranschlagen; bewerten; (als) Kosten veranschlagen (mit)
X von Maßen, Münzen u.ä.: umrechnen; bei einer Umrechnung als gleichwertig ansetzen
XI Erbanteile berechnen, festlegen; Erbe aufteilen
XII etwas gegen etwas rechnen gegeneinander aufrechnen, verrechnen
XIII zu etwas (hinzu) rechnen, in, unter, für, gleich etwas rechnen jn. zu einer Gruppe oder eine Sache zu etwas hinzu zählen, als zugehörig betrachten; ansehen als, bewerten wie
XIV auf etwas rechnen auf etwas hoffen, etwas erwarten
XV ze kunde rechnen die (adelige) Abstammung nachweisen, darlegen
Rechner
, m.I eine Person, die beruflich rechnet (I); insb. ein städtischer Bediensteter der Finanzverwaltung, Steuereinnehmer
II Träger einer Deichlast
Rechneramt
, n.Rechnete
, f.I wie Rechenschaft (I)
II auf Rechnete auf Rechnung, a conto
(Rechnis)
, f.Rechnung
, f.II Tätigkeit und Ergebnis des Rechnens
- 1 Ablegung finanzieller Rechenschaft (I), Darlegung finanzieller Ansprüche oder Verpflichtungen, Erfassung von Einkünften und Ausgaben (in der Buchhaltung auch Konto), meist schriftlich festgehalten; Rechnung geben, haben, halten, tun aus einem Rechtsverhältnis (zB. Treuhänderschaft) heraus Rechenschaft ablegen; auch übertragen auf die Verpflichtung gegenüber Gott; die Rechnung rufen einen Termin für die rechtsverbindliche Feststellung einer Finanzlage (eines Verstorbenen, eines Bankrotteurs) verkünden
- 2 das Begehren der Rechnung im Gerichtsverfahren bedeutet die Anerkennung der Forderung dem Grunde nach und bewirkt, daß Gläubiger und Schuldner sich außerhalb des Verfahrens über die Berechnung der Schuldsumme einigen sollen und der Schuldner zur sofortigen Bezahlung des errechneten Betrages verpflichtet ist
- 3 auf (eine) Rechnung zur späteren Berechnung, Verrechnung oder Bezahlung
- 4 die Rechnung (be)sitzen die Rechnungslegung abhalten
- 5 auf Rechnung sitzen ein Amt in der Weise innehaben, daß aus dessen Einnahmen die eigene Vergütung entnommen und Rechnung darüber abgelegt wird
- 6 übtr.: Geldzahlung, um die in einer Aufrechnung von Leistungen erhobenen Forderungen abzugelten
- 7
- 8 Warenrechnung, Lieferschein, auch Berechnung geleisteter Arbeit
III amtliche Festsetzung (Münzwert, Weinpreis)
IV Abrechnung zur Beendigung eines Rechtsverhältnisses
V Rechnungsstelle
VI Mahl auf Kosten der Hochzeiter?
VII Zuständigkeit für eine Zahlung oder eine Einnahme, in Wendungen wie für, auf (eigene) Rechnung mit eigener Beteiligung, auf eigenes Risiko, eigenen Gewinn oder Verlust
VIII Hauptversammlung der Ravensburger Handelsgesellschaft
IX Rechnung tun, auf Rechnung gehen die adelige Abstammung nachweisen
X Quartal
XI in Schouwen: Teil eines Deiches als Maß für die Verteilung der Deichlast
Rechnungmahl
, n.Rechnungrodel
, m.Rechnungsabhörer
, m.(schriftliche) Offenlegung der Einnahmen und Ausgaben, Rechenschaftslegung
Rechnungsabnahme
, f.mit der Rechnungsabnahme befasste Person
schriftliches Ergebnis einer Steuerberechnung bei einem Kreistag
Kopie einer Abrechnung
Rechnungsantrag
, m.wie Rechnungabnahme
Rechnungsausgabe
, f.II Verzeichnis von Ausgaben; in Rechnungsausgabe (bringen, verschreiben) als bezahlte Rechnung (verzeichnen, bestätigen)
Erlass über die Einrichtung der AmtsrechnungenRechnungsauszug
, m.Rechnungsbeamte
, m.Rechnungsbeleg
, m.Rechnungsbrauch
, m.Rechnungsbuch
, n.Rechnungschaft
, f.Rechnungschätzer
, m.Versammlung einer Kreisdeputation (I) zur Klärung von ökonomischen und finanziellen Fragen
Abgesandter bei einem Rechnungsdeputationstag oder bei einem Rechnungskonvent der Ritterschaft
I Verzeichnis der Einnahmen in einer Rechnung (II 1); in Rechnungeinnahme bringen, setzen, stellen als Einnahme verzeichen
II Rechnungsabnahme (bei einer Kirchenvisitation)
Erfassung, Darbietung von Ausgaben und Einkünftenamtlicher Rechnungsprüfer
Rechnungsführer
, m.Rechnungsgeber
, m.Rechnungsgelauf
, n.Rechnungsgeld
, n.I Entlohnung für die Tätigkeit als Rechnungführer
II von einem Rechner (I) verwaltetes Geld
die Rechnungsführung und -prüfung betreffende Tätigkeit oder AngelegenheitRechnungsherr
, m.Rechnungsinstanz
, f.Anweisung für Rechnungsprüfungen
Rechnungskammer
, f.Rechnungsleute
, pl.förmliche Niederschrift einer Rechnungsabhörung
Rechnungsrezeß
, m.Rechnungssache
, f.wie Rechnungausschreiben
Ausfertiger von Rechnungen (II 1)
wie Rechnunggeber
Rechnungssteller
, m.Erstellung einer Rechnung (II 1)
Rechnungstag
, m.Rechnungstrappe
, m.Rechnungsverhör
, f. u. n.für die Rechnungsabhörung zuständige Amtsperson
wie Rechnungtag
rechnungsverständig
, adj.Sachkundiger für Berechnungen und Rechnungsprüfungen
Rechnungslegung
mit der Rechnungsführung betraute Person
Rechnungswerk
, n.Rechnungswesen
, n.Rechnungszeit
, f.I Zeitpunkt der Rechnungslegung
II Zeitraum, über den eine Abrechnung stattfindet
Rechnutz
, f.Rechstecken
, m.recht
, adj., adv.I richtig, korrekt, ordentlich; zur Kennzeichnung der richtigen, ordnungsgemäßen oder rechtmäßigen Vornahme einer Handlung; häufig in Mehrfachformeln mit bescheidenlich (II), billig (I), ehehaft (I), gebräuchig (I), gebräuchlich (I), gebührlich (III 1), gewöhnlich (I 2), gleich (I), gut (II 1 c α), ordentlich (I), redlich
II dem Recht, Gesetz, einer Norm entsprechend, gesetzlich, rechtmäßig, rechtsüblich
- 1 für Personen als Attribut zur Kennzeichnung der Funktion in einem bestimmten Rechtsverhältnis oder einer bestimmten Rechtsstellung
- 2 mit Bezeichnungen für Rechtsinstitute, Rechtshandlungen und deren Gegenstände; rechtes Eigen in Übergabeformeln als Zusicherung der eigenen Verfügungsbefugnis
- 3 mit Bezeichnungen für rechtlich relevante Handlungen oder Umstände, die eine besondere Rechtsfolge nach sich ziehen
III wahr, echt, zutreffend, wirklich, eigentlich; mit dem, was ist oder sein sollte, übereinstimmend
IV von Maßen, Gewichten, Münzen: ein vorgeschriebenes Maß habend, genormt, geeicht
V von Terminen und Fristen: üblich, vorgeschrieben, pünktlich, fristgerecht
VI von einem Weg: vorgeschrieben; das Abweichen vom vorgeschriebenen Weg macht verdächtig
VII gerecht, rechtschaffen, auch ehrlich
VIII erbrechtlich: gerade, direkt
IX leiblich, blutsverwandt, in unmittelbarer Nachkommenschaft, aus einer rechtmäßigen Ehe, ehelich
X von Geburt aus
XI recht, rechts gelegen oder befindlich; als Orts- und Richtungsangabe sowie zur Kennzeichnung einer konkreten Seite oder eines Körperteils; auch übtr. für ein sehr enges, persönliches Dienstverhältnis (Beleg 1681), auf einem rechten Fuß sein Fuß fassen (Beleg 1773)
XII Antrauung zu rechter Hand Eheschließung eines Adligen mit einer nichtstandesgemäßen Frau
Recht
, n.I Bezeichnung für ein System sozialer Regelungen unterschiedlicher Verbindlichkeit und Vollständigkeit, dessen Ausgestaltung von der konkreten Konfliktlösung zwischen den Beteiligten über nicht situationsgebundene Vorstellungen von dem, was gut, richtig und damit verbindlich ist, bis zu dem im modernen Staat entwickelten Rechtssystem mit idR. formal definierten Entstehungs- und Geltungsvoraussetzungen reicht; Anschauungen vom Wesen des Rechts werden durch Belege deutlich, in denen es um Ursprung, Qualität, zeitlichen, personalen und räumlichen Geltungsbereich geht (I 2 - I 10)
- 1 in den frühen Belegen noch ohne normative Ausrichtung bzw. häufig mit Bezug auf antik-christliches Gedankengut: das in einer konkreten Situation Richtige und Angemessene, das Rechte, das Erforderliche, das durch Erfahrung Gegebene; die Bedeutung: Rechtsordnung, Rechtssatz, das, was als richtig und verbindlich angesehen, anerkannt, festgesetzt oder erschlossen wird, differenziert sich erst allmählich heraus und wird zunächst meist über Attribute oder Konnotationen greifbar
- 2 im Bezug auf Gott oder einen mythischen und/oder historischen Satzunggeber, auf Gewohnheit oder eine abstrakte Normquelle (Natur, Volksgeist usw.) sowie schließlich auf den Inhaber der staatlichen Herrschaftsgewalt werden sich wandelnde Vorstellungen von Ursprung und Geltungsgrund dessen, was als Recht verstanden wird, sichtbar
- 3 in zeitlichen Bezügen werden Vorstellungen von der Beständigkeit oder Veränderbarkeit von Recht deutlich; es geht um altes, ewiges, neues, unabänderliches Recht; hierher gehören auch der Zusammenhang mit und die Abgrenzung gegenüber Rechtsgewohnheiten, die in Konnotationen mit Brauch, Gewohnheit, Regel, Satzung, Sitte sichtbar werden
- 4 zur inhaltlichen Ausformung und Qualität von Recht; häufig formelhaft verbunden mit Billigkeit, Gerechtigkeit (I)
- 5 der personale Geltungsbereich von Recht wird im Bezug auf eine rechtlich definierte Personengruppe, deren Rechte und Pflichten sich nach diesem personenbezogenen Recht bemessen, deutlich; durch die Wandlung des personalen zum territorialen Recht sind die Belege häufig offen zu I 6
- 6 mit regionalem oder institutionellem Bezug, der die Beschränkung des Geltungsbereichs auf Raum und/oder Institution verdeutlicht; auch zur Kennzeichnung von Stadtrechten; offen zu I 5
- 7 mit einer bestimmten Sache verbundene rechtliche Regelung; Rechtsinstitut oder Rechtsbereich, die durch Attribuierungen näher bestimmt werden
- 8 mit Kennzeichnungen für das im Reich geltende römische und kanonische Recht
- 9 Konflikte zwischen dem strengen Recht und dem, was im besonderen Fall als gerecht erscheint (Recht/Gnade), sowie zwischen konkurrierenden regionalen Rechtssystemen und unterschiedlichen Normierungsebenen (gesetzt/natürlich, Recht/Willkür) werden durch Kollisionsnormen geregelt
- 10 von Rechts wegen: urspr. Formel, die die Rechtmäßigkeit eines Sachverhalts kennzeichnet, häufig auch Schlussformel in Schöffensprüchen und anderen Urteilen
II von einer Person oder Institution: die Rechtsstellung, die sich aus dem Status innerhalb der Rechts- und Standesordnung ergibt; der Rechtsanspruch, die Verfügungsmacht, das subjektive Recht, die sich erst im Verhältnis zu anderen Rechtsträgern (über- oder untergeordnete Personen oder Institutionen, Vertragspartner, Genossenschaften usw.) realisieren; auch das mit einer Sache verbundene Recht (zB. 1302); der Rechtsanspruch steht dem gutwillig (aus Gunst, Liebe usw.) Gewährten gegenüber; Recht und Fug / Gewalt haben die volle Rechtsmacht innehaben; meton. auch die Rechtsauffassung bezüglich eines Anspruches (1393), auf sein Recht auf das eigene Risiko, auf eigene Gefahr und Verantwortung
III Ertrag, Vorteil aus einem Recht (II)
- 1 Abgabe, Leistung, die j. zu erbringen hat; konvers hierzu von der Seite des Berechtigten: Nutzen, Ertrag, Einkommen; insb. in der Aufzählung übertragener Rechte und hier häufig in möglichst vollständiger Reihung mit Bez. für andere Abgaben- bzw. Leistungsarten (Dienst, Nutz, Robot usw.); meton. auch das Recht, Leistungen zu erhalten
- 2 in einem Verfahren anfallende Gebühr für eine darin tätige Amtsperson (Richter, Pfleger usw.) oder die Institution, häufig mit quantifizierenden Angaben; auch zusätzliche Gabe über eine Entlohnung hinaus (Beleg 1464)
- 3 Rechtspflicht; rechtliche Erfüllung, Leistung; metonymisch auch: Erbteil (1535); häufig in Wendungen, in denen die Pflicht des Stadtbürgers zur Mittragung der städtischen Lasten angesprochen wird
IV Gerichtsbarkeit, das Recht, bestimmte Handlungen aburteilen zu können; in Übertragungsformeln steht häufig der wirtschaftliche Aspekt der Gerichtsgefälle im Vordergrund; Recht und Unrecht bezeichnet die Gesamtheit der mit der Gerichtsbarkeit verbundenen Rechte
V Bezirk, in dem ein bestimmtes Recht gilt, Gerichtssprengel
VI das Gericht als Institution; hohes, höheres, höchstes Gericht jeweils übergeordnete Gerichtsinstanz; Recht und Rat die Gesamtheit der städtischen Obrigkeit; das Recht vertrösten dem Gericht Bürgschaft leisten; in das Recht legen vor Gericht vorlegen
VII Verfahren, das zur Durchsetzung von Recht vorgesehen ist (Gerichts-, Schiedsverfahren usw.) und innerhalb bestimmter Fristen eingeleitet werden muss; häufig ohne Möglichkeit der Unterscheidung zwischen dem Gericht als Träger des Verfahrens und dem Verfahren selbst; zu Recht stehen sich auf das Verfahren vor dem zuständigen Gericht einlassen; offen zu VI und VIII; meton. auch die schriftliche Ladung zum Verfahren (1504)
IX Entscheidung in einem Gerichts- oder Schiedsverfahren, Urteil, Schiedsspruch; häufig formelhaft mit Freundschaft (IV 1) oder Minne (I 1) uä. zur Bezeichnung der Gesamtheit der gütlichen und streitigen Entscheidungen; Urteil und Recht tautologisch verstärkende Formel
X Eid, Reinigungseid vor Gericht, der in bestimmten Formen geleistet werden muss; auch Gottesurteil als Beweismittel; promissorischer Eid
XI Rechtsauskunft, Rechtsweisung, die aus einem Rechtsverfahren heraus eine unklare Frage beantworten soll
XII mit einer Straftat verbundene Leibes- oder Todesstrafe; Gerichtsbuße; auch übtr. auf die Unbrauchbarmachung von Sachen als Strafe (1450)
XIII einzelne Rechtsnorm, Vorschrift, Satz einer Rechtsordnung als Textteil
XV von Münzen und Metallen: das richtige Feingewicht, auch formelhaft mit Waage
Rechtamt
, n.rechtartig
, adv.Rechtbank
, f. u. m.rechtbar
, adj.rechtbefüglich
, adj.Rechtbesitzen
, n.Rechtbieten
, n.Rechtbieter
, m.rechtbietig
, adj.(Rechtbietung)
, f.Rechtbittung
, f.Rechtbot
, n.I in der Schweiz: vorläufige gerichtliche Anordnung ohne vorheriges Erkenntnisverfahren, die erst bei fehlendem Einspruch wirksam wird
II Angebot einer Partei, sich auf eine (schieds-)gerichtliche Entscheidung einzulassen; gewaltsame Handlungen der Gegenseite zur Rechtsdurchsetzung verlieren dadurch ihren Rechtsgrund
Rechtbrauchen
, n.Rechtbrecher
, m.Rechtbrief
, m.I schriftliche Urteilsausfertigung
II Rechtsmitteilung
III Verbriefung eines Rechts
Rechtbrust
, m.Rechtbüchlein
, n.(Rechtbürge)
, m.Recht'ei
, n.Rechtel
, Genus?Rechtempfangung
, f.rechten
, v.I "Gerechtigkeit widerfahren lassen" AhdWB.(Schützeichel)5 150
II einen Rechtstreit führen, prozessieren, vor Gericht streiten
III (be-)urteilen, bewerten, schätzen; Recht sprechen, zu Gericht sitzen, richten, richterlich entscheiden; bestrafen, verurteilen (Belege 1319, Ende 14. Jh.); auch: schlichten, beilegen (Beleg um 1400)
V ausrichten, herrichten
VI gerade machen, von Maßen: "dem obrigkeitlichen Maße gleich machen" Schiller-Lübben III 437
Rechtenspiegel
, m.Rechter
, m.I streitsüchtige Person
II Schiedsmann, Richter, Vorsitzender bei Gerichtsverfahren
Rechterbieten
, n.Rechterbietnis
, f.Rechterbietung
, f.Rechterbrief
, m.Rechterforderung
, f.Rechtersche
, f.Rechteven
, f.Rechtfälscher
, m.(rechtferten)
, v.rechtfertig
, adj., adv., (rechtfertigen), adv.I ordnungsgemäß, vorschriftsmäßig, dem Recht entsprechend
II rechtschaffen, unschuldig; von einer Forderung befreit; sich rechtfertig machen sich rechtfertigen
III gerechtfertigt, zu Recht bestehend, bewiesen, angemessen
IV rechtlich, das Recht betreffend
V religiös: befreit von Sünde; im richtigen Verhältnis zu Gott und damit in der Gnade stehend
1Rechtfertige
, n.2(Rechtfertige)
, m.1rechtfertigen
, v.I rechtlich, gerichtlich in Anspruch nehmen, Klage erheben
II eine Strafe vollstrecken, bestrafen; auch: gefangennehmen
III etwas (wieder) in einen guten Zustand bringen
- 1 den Vorschriften, dem Gesetz gemäß durchführen, ordnen, regeln
- 2 kontrollieren, überprüfen; von Maßen: eichen
- 3 überprüfen; registrieren, anmelden; richtig, ordnungsgemäß markieren, zB. als Eigentum
- 4 korrigieren, verbessern
- 5 (einen Schaden) wiedergutmachen
- 6 von einer Urkunde: ausfertigen
- 7 von Schulden: tilgen
- 8 begründen
IV sich selbst / jn. von einer Forderung, einem Vorwurf, einem rechtlichen Hindernis (1789, 1806) befreien; jn. freisprechen, für unschuldig erklären
V religiös: von Sünden freisprechen, befreien, in das rechte Verhältnis zu Gott setzen
VI verteidigen; etwas abwehren, sich gegen etwas wehren
VII mit/von etwas gerechtfertigt werden von etwas die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens gegen jn. bestreiten, vgl. ÖW. I 409
VIII etwas für etwas rechtfertigen etwas ansehen als, halten für
Rechtfertiger
, m.Rechtfertigkeit
, f.I Gerechtigkeit; Angemessenheit, Billigkeit; angemessenes, gerechtes, richtiges, dem Recht (I) entsprechendes Handeln; (gerechtes) Urteil; auch der Wille dazu
III Rechtmäßigkeit
IV Rechtschaffenheit
V Berechtigung
VI religiös: wie Rechtfertigung (VII); auch der daraus resultierende Zustand
rechtfertiglich
, adj., adv., (rechtfertiglichen), adv.wie 1rechtfertigen (II)
Rechtfertigung
, f.I Rechtsstreit; Klage; das daraus resultierende Gerichtsverfahren
II richterliche Entscheidung, Urteil; häufig auch die daraus folgende Urteilsvollstreckung
III Beweisführung; Darlegung der Ordnungs- bzw. Rechtmäßigkeit, Begründung
IV Prüfung, Begutachtung
V Wiedergutmachung, Sühne; Bezahlung
VI Anrecht
VII religiös: Frei- und Gerechtsprechung des Sünders; Gottes Heilshandeln am Menschen: die (Wieder-)Einweisung des Glaubenden in die heilvolle Ordnung, vgl. RGG. V 825
VIII Buch der Rechtfertigung der Bergwerke: Bergwerksordnung
Prozeßgebührenvor Gericht zu klärende Angelegenheit; Rechtsstreit
(rechtfertlich)
, adj., (rechtfertlichen), adv.I ordnungsgemäß, vorschriftsmäßig
II rechtschaffen, gottgefällig
Rechtfertung
, f.I wie Rechtfertigung (II)
Rechtfeste
, f.rechtfestigen
, v.(Rechtfestung)
, f.rechtflüchtig
, adj.(Rechtfordernis)
, f.rechtförmig
, adj., adv.Rechtfrieden
, m.rechtfuglich
, adv.Rechtführen
, n.Rechtführer
, m.I Person, die einen Rechtsstreit führt, Prozeßpartei
II wie Rechter (II)
Rechtgant
, n.Rechtgeber
, m.I Richter
II Gesetzgeber
III j., der einen Rechtsanspruch weitergibt
rechtgeboren
, adj.Rechtgebot
, n.I Angebot, sich einem (Schieds-) Gericht zu stellen oder eine Leistung zu erbringen, um einen (Rechts-)Streit oder gewaltsame Selbsthilfe zu vermeiden
II gerichtliches Aufgebot, Ladung
III Rechtsnorm, rechtliches Gebot
rechtgebräuchig
, adj.Rechtgebühr
, f.I Rechtmäßigkeit; nach Rechtsgebühr nach den Anforderungen des Rechts
II Umlage für das Gericht
rechtgebührlich
, adj.Rechtgedeihen
, n.Rechtgedinge
, n.I Gericht
II Gerichtsverfahren
rechtgegeben
, adj.rechtgegründet
, adj.Rechtgehen
, n.rechtgehorsam
, adj.Rechtgeld
, n.I Abgabe der Bäcker- und Fleischerzunft an den Eferdinger Stadtherrn
II Pachtzahlung unklarer Natur in Düren
III Botenlohn oder Gerichtsgebühr für eine Rechtsmitteilung
IV Gerichtsgebühr
rechtgemacht
, adj.rechtgemäß
, adj.rechtgeordnet
, adj.rechtgern
, adj.I Rechtsliebe, Liebe zur Gerechtigkeit
II Rechtsliebender
rechtgeschworen
, adj.rechtgesetzt
, adj., rechtgesatzt, adj.rechtgeständig
, adj.rechtgläubig
, adj.Rechtgläubige
, m., f.rechthabend
, adj.I das Recht auf seiner Seite habend
II rechtmäßig
(Rechthaber)
, m.Rechthafer
, m.rechthaft
, adj.rechthaftig
, adj.Rechthalter
, m.I Person, die ein Gericht abhält
II Inhaber eines bestimmten Rechts (II)
rechthängend
, adj.Rechthaus
, n.Rechtheischung
, f.Rechtheit
, f.I Gewissenhaftigkeit, Gerechtigkeit (als moralische Haltung)
II Anrecht, Nutzungsrecht
Rechtherr
, m.(Rechthörer)
, m.Rechthuhn
, n.rechtig
, adj.I korrekt, rechtmäßig; rechtig machen eine Berechtigung einräumen
II gerecht (auch im religiösen Kontext); jm. rechtig sein jm. Recht angedeihen lassen
rechtigen
, v.I einen Rechtsstreit führen, prozessieren; jn. vor Gericht bringen, verklagen, auch richten, verurteilen (Beleg 1585)
II richten, gerichtlich beurteilen
III jm. etw. vergelten, wieder gut machen
Rechtigkeit
, f.I Gerechtigkeit, Recht; auch Rechtschaffenheit
II Rechtsanspruch, rechtlicher Anteil, Vorrecht, Anrecht, speziell: auf einem Grundeigentum liegendes Nutzungsrecht (häufig in Pertinenzformeln)
III außergerichtliche Entscheidung in einem Rechtsstreit
IV für eine bestimmte Region oder soziale Gruppe (zB. eine Zunft) geltende Rechtsordnung, auch der damit verbundene Rechtsschutz
V Abgabe, Steuer; auch Gebühr
VI Gerichtsbarkeit
VII gerechte Strafe
rechtiglich
, adj., adv.Rechtigung
, f.I rechtliche Befugnis, Berechtigung (hier: zur Einnahme von Bußen)
II wie Rechtsstreit (I); metonymisch auch: Entscheidung in einem (Rechts-)Streit
III rechtliche Einigung, Vertrag
IV wie Rechtung (III)
rechtisch
, adj.Rechtkändel
, n.Rechtkanne
, f.(Rechtkommung)
, f.rechtkundlich
, adv.?rechtläuftig
, adj.(Rechtledigung)
, f.Rechtlehner
, m.Rechtler
, m.rechtlich
, adj., adv., rechtlichen, adv.I generell oder im konkreten Einzelfall der Rechtsordnung entsprechend, rechtmäßig; häufig in Vbdg. mit redlich (II)
II rechtsförmlich, gerichtlich, offen zu I; häufig in Vbdg. mit freundlich (I) / gütlich (II) zur Bez. der gerichtlichen und schiedsgerichtlichen Auseinandersetzungen
(Rechtlichheit)
, f.rechtlos
, adj.I in der Rechts- und Handlungsfähigkeit aus unterschiedlicher Ursache (Stand der Eltern, eigener Stand, Begehung einer Straftat, Ächtung, Bann) und in unterschiedlichem Grad eingeschränkt
II rechtlos lassen, verlassen den Rechtsweg zum zuständigen Gericht verweigern bzw. durch Nichtbesetzung des Gerichts verhindern, wodurch der Rechtsweg zu anderen Gerichten eröffnet wird
III nicht auf der Grundlage von Recht und Ordnung, unrecht, nicht rechtmäßig (I)
Rechtlose
, m.rechtmachen
, v.Rechtmacher
, m.I Gesetzgeber
II für die Rechtspflege zuständige Person
III Vokabularbeleg zu rectificator, iustificator
Rechtmachung
, f.II Einleitung eines Gerichtsverfahrens
rechtmäßig
, adj. u. adv.I dem Recht entsprechend, legitim, rechtlich zugelassen, auf rechtlichem Wege
II rechtmäßiger Mann Mann von mittlerer Größe
III allgemein: angemessen, geeignet
rechtmäßigerweise
, adv.Rechtmäßigkeit
, f.rechtmäßiglich
, adv.Rechtmäßigung
, f.Rechtmeister
, m.Rechtmelkkuh
, f.Rechtmeß
, n.rechtmündig
, adj.rechtnen
, v.Rechtnis
, f., n.I Gerechtigkeit, Rechtlichkeit, Rechtmäßigkeit
II Berechtigung, Recht
Rechtpfarre
, f.Rechtpfennig
, m.I eine Geldabgabe aus einem Lehen
II eine Geldabgabe der Gerichtsgenossen eines Rechtstages (I), auch als jährliche Abgabe an den Gerichtsherrn
(rechtreich)
, adj.Rechtricht
, Genus?Rechtsächer
, m.rechtsächlich
, adj.Rechtsachwalt
, m.Rechtsage
, f.Rechtsallegation
, f.rechtsam
, adj.Rechtsame
, f.I Rechtsanspruch, Berechtigung, Vorrecht
II anteilige Mitgliedschaftsrechte eines Berechtigten am Allmendgut
III rechtliche Stellung
IV Rechtssatzung
V gerichtlicher Prozeß
noch nicht rechtshängiges rechtliches Begehrenrechtsanhängig
, adj.Rechtsansprache
, f.Rechtsanspruch
, m.I Rechtsstellung; das Recht, von jm. ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können
II Geltendmachen eines Rechtsanspruchs (I) in einem Verfahren
Rechtsantwort
, f.wie Rechtbelehrung
Rechtsaß
, m.rechtsässig
, adj.Rechtsatzung
, f.I Gesetz, Rechtordnung
II wie Rechtssatz (I)
Aufgebot für eine ZwangsversteigerungRechtsausführung
, f.(Rechtsausgang)
, m.Rechtsbedenken
, n.Rechtsbefehl
, m.Einlassung des Beklagten auf eine Klage, wodurch der Prozeß rechtshängig wird
Rechtsbefugnis
, f.rechtsbegehrend
, adj., adv.Rechtsbegehrende
, m.Rechtsbegnadung
, f.Rechtsbehelf
, m.Rechtsbehelfung
, f.Rechtsbeisitzer
, m.Güterbeschlagnahmung
Rechtsbelehrung
, f.Rechtsbelernung
, f.rechtsbenüglich
, adv., rechtensbenüglichen, adv.Rechtsberichtung
, f.Rechtsbescheid
, m.Rechtsbeschluß
, m.Rechtsbesetzung
, f.Rechtsbesitzer
, m.I Person, die dem Rechtbesitzen angehört
II (vorläufiger) Rechtsinhaber
rechtsbeständig
, adj., adv.rechtsbillig
, adj.Rechtsbilligkeit
, f.(Rechtsbleibung)
, f.Rechtsbote
, m.Rechtsbrauch
, m.Rechtsbruch
, m.I Recht zum Verhängen von Gerichtsbußen?
II Gerichtsbuße
Rechtsbrunnen
, m.Rechtsbrüchige
, m.Rechtsbuch
, n.I Aufzeichnung rechtlicher Materien in Buchform: private Kompilierung lokalen Rechts, die auch überregionale Wirkung entfalten kann; Gesetzessammlung; Urteilssammlung; in bayerischen Belegen meist das Landrecht von 1346
II Aufzeichnung von rechtlich relevanten Handlungen und Eigenschaften, insb. im städtischen Bereich
(Rechtsbuße)
, f.Rechtschaden
, m.rechtschaffen
, adj., adv.I rechtmäßig (I), von richtiger, gemäßer Beschaffenheit, berechtigt; adv.: auf richtige, rechtmäßige Art und Weise, wie es sich gehört
II anständig, tüchtig, ordentlich, unbescholten
Unbescholtenheit, Tüchtigkeit(Rechtschaft)
, f., n.I Rechtsgewalt, Herrschaftsrecht
II Gerichtsbezirk
(Rechtscheid)
, m.?(rechtscheiden)
, v.rechtscheidig
, adj.?, subst.?(Rechtscheidung)
, f.I Rechtsentscheid, Urteil, Schiedsurteil
II meton.: Urkunde über einen Rechtsentscheid, schriftliche Ausfertigung eines Schiedsurteils
III Grenzscheidung
rechtschelten
, v.Rechtschelten
, n.Rechtschicht
, f.(rechtschichtig)
, adj.(Rechtschickung)
, f.Rechtschirmer
, m.Rechtschlag
, Genus?Rechtschließung
, f.Rechtschluß
, m.I nur für Luxemburg belegt: Gerichtsbeschluß
II rechtliche Schlußfolgerung
Rechtschoß
, m.Rechtschranne
, f.Rechtschreiber
, m.I Vokabularbeleg
II "Rechtsschriftsteller" SchweizId. IX 1549
rechtschuldig
, adj.I rechtmäßig (I), legitim
II wirklich, tatsächlich
III von Personen: von Rechts wegen schuldig, wahrhaft schuldig
IV von Sachen: nach der Rechtsordnung geschuldet
Rechtschuldige
, m.I Person, die eines Vergehens schuldig ist, die sich vor Gericht verantworten muß, tatsächlich, wahrhaftig Schuldiger, eigentlicher Täter
II Person, die eine Leistung schuldig ist
III Berechtigter
(Rechtschwäher)
, m.rechtschwebend
, adj.Rechtschützer
, m.(Rechtseinsage)
, f.Rechtsentbieten
, n.Rechtserbe
, m.Rechtserbot
, n.rechtserfahren
, adj.Rechtserfahrene
, m.Erfahrung, Ausbildung in rechtlichen Angelegenheiten
Rechtserholung
, f.Rechtserkenntnis
, n., f.wie Rechterkenntnis
Rechtsermahnung
, f.Rechtserörterung
, f.Rechtserteilung
, f.Rechtserwägung
, f.Rechtsetzen
, n.I Rechtsprechung
II Formulierung eines Rechtssatzes (I)
Rechtsetzer
, m.II Parteivertreter im Prozeß
Rechtsetzerin
, f.Rechtsfall
, m.rechtsfällig
, adj.Rechtsfehler
, m.Rechtsfinder
, m.II aus der Bauernschaft (vom Gutsherrn) ernannter Schiedsmann, Richter in bäuerlichen Rechtssachen; Vorsteher, Vertreter der Bauernschaft; insb. im Baltikum
Flucht vor der rechtlichen VerantwortungRechtsfolge
, f.Rechtsfolger
, m.Rechtsforderer
, m.Rechtsforderung
, f.Rechtsform
, f.I Art und Weise, die der Rechtsordnung gemäß ist
II Rechtsverfassung
III Institution des geltenden Rechts
rechtsförmlich
, adj. adv.Rechtsfrage
, f.Rechtsfrager
, m.Rechtsfragung
, f.Rechtsfreiheit
, f.I wie Rechtwohltat
II Rechtsstellung einer handlungsfähigen Person
Rechtsfreund
, m.Rechtsfrist
, f.Rechtsfug
, m.Rechtsführung
, f.Rechtsgang
, m.I Gerichtsverfahren, Prozeß, Prozessieren; insb. in Renuntiationsformeln verbunden mit Ansprache (II 2), Arglist, Berufung (I), Hilferede (II), Hinder (I), Widersprache uä.
II Rechtsweg, Rechtswesen, Ordnung des Gerichtsverfahrens
rechtsgängig
, adj.I rechtlich zulässig
II wie rechtshängig (I)
III wie rechtshängig (II)
Rechtsgebrauch
, m.rechtsgelehrt
, adj.Rechtsgelehrte
, m.Rechtsgeschwang
, n.Rechtsgesetz
, n.Rechtsgespan
, m.Rechtsgewähr
, f.I Sicherheit für das Prozeßrisiko
II Rechtsgarantie, Rechtsbestand
Rechtsgewalt
, f.Rechtsgewohnheit
, f.rechtsgewöhnlich
, adj.Rechtsgrund
, m.rechtsgründig
, adj.Rechtsguttat
, f.Rechtshaltung
, f.Rechtshandel
, m.I wie Rechtsstreit (I)
Rechtshandelskosten
, pl.Rechtshandlung
, f.I wie Rechtsstreit (I)
II rechtlich relevante Handlung, rechtskonstituierender oder rechtsverbindlicher Akt
rechtshängig
, adj.I vor Gericht anhängig, im laufenden Verfahren befindlich
II (als Kläger oder Beklagter) in ein Gerichtsverfahren involviert
Rechtshelfer
, m.I Beistand in Rechtsfragen, auch vor Gericht
II in einem Verfahren am Rechtsfindungsprozeß beteiligte Person
Rechtshilfe
, f.rechtsinnig
, adj.Rechtsitzer
, m.Rechtsjahr
, n.I vertraglich vereinbarte Zeit, Frist
II Jahr, in dem eine Steuereinschätzung erfolgt
III Geschäftsjahr
Rechtsklage
, f.(Rechtsklärung)
, f.Rechtskonsilium
, n.Rechtskraft
, f.rechtskräftig
, adj.(Rechtskrieg)
, m.Rechtskundige
, m., Rechtkündiger, m.Verkündung eines Termins
Rechtsladung
, f.Rechtslauf
, m.Rechtslehen
, n.I rechtmäßiges Lehen, rechtswirksam verliehenes Gut; "bäuerliches Lehen, das anscheinend außerhalb der hofrechtlichen Bindung bleibt und auch auf Frauen vererblich zu sein pflegt'" W. Weizsäcker (DRWArchiv)
Rechtslehre
, f.Rechtslehrer
, m.rechtsliebend
, adj.(Rechtsmahnung)
, f.Rechtsmangel
, m.Rechtsmanier
, f.Rechtsmann
, m., pl. RechtsleuteI im Rechtswesen und in der Rechtsprechung tätiger Mann
II Rechtsgenosse, Gerichtseinsässiger
Rechtsmittel
, n.Rechtsobrigkeit
, f.Rechtsordnung
, f.Rechtspan
, m.rechtspänig
, adj.(Rechtsperrung)
, f.Rechtsperson
, f.Rechtspfand
, n.(rechtspflegen)
, v.Rechtspflegung
, f.rechtspflichtig
, adj.rechtsprachen
, v.Rechtsprank
, m.rechtsprechen
, v.Rechtsprecher
, m., vereinzelt Rechtsprech, m.rechtsprechig
, adj.I als Rechtsprecher tätig
II den Gerichtsstand habend
Rechtsprechung
, f.Rechtsprozeß
, m.I förmliches Gerichtsverfahren
II Prozeßakte
rechtsprüchig
, adj.Rechtsrat
, m.I Person, die in Rechtsangelegenheiten eine Auskunft, einen Rat (II 1) erteilen kann
II Rechtsgutachten
Rechtsregel
, f.Rechtssache
, f.Rechtssatz
, m.I allgemein ein von den Parteien formuliertes Rechtsbegehren, insb. aber dasjenige, das als Abschluß der Parteivorträge den Antrag der Parteien auf ein Urteil darstellt; geringer Rechtsatz einfacher Antrag einer Partei, zumeist Termine und Fristen betreffend
II (aufgrund eines Rechtsbegehrens angesetzter) Gerichtstag
III von der unterliegenden Partei zu zahlende Gerichtskosten
IV wie Rechtregel
Rechtsschein
, m., n.I von einem Gericht ausgefertigtes Dokument, Gerichtsurkunde
II Bescheinigung, daß ein Sachverhalt rechtmäßig ist
III Anschein von Rechtlichkeit, Rechtmäßigkeit
Rechtsschrift
, f.I Schriftsatz in einer Rechtsangelegenheit; Gerichtsurkunde
II juristische Fachliteratur
rechtsschweblich
, adj.Rechtssprache
, f.I wie Rechtsspruch (I)
II Rechtsterminologie
Rechtsspruch
, m.I rechtliche Entscheidung, Urteil, im Ggs. zu Minnespruch
II Rechtsweisung, gesetzliche Bestimmung, auch als Jahrspruch (I) verkündet
IV Rechtsregel
V Gerichtsbarkeit
Rechtsstab
, m.Rechtsstand
, m.I Rechtssache, Gerichtsverfahren; meton. auch der Rechtsbeistand im Verfahren (1553)
II Gerichtsstand (I 1), Instanz, vom R. entledigt werden wegen des Ausbleibens des Klägers von der Verpflichtung, vor der jeweiligen Instanz die Rechtssache zu führen, entbunden werden; in den Belegen spiegelt sich der Unterschied zwischen Kontumazial- und Eremodizialverfahren
III nur lexikographisch belegt: zuständiges Gericht
IV Rechtszustand
V Rechtshängigkeit eines Prozesses und der damit verbundene Status der Parteien
VI Rechtsbeschluß
rechtsständig
, adj.I rechtstandige vruchte berechtigte Furcht
II wie rechtbeständig
III der Gerichtsbarkeit eines bestimmten Gerichts unterworfen
Rechtsstätte
, f., Rechtstatt, f.Rechtsstelle
, f.I wie Rechtstätte
II entscheidungsrelevante Rechtsbestimmung
III für die Rechtsprechung zuständige Einrichtung
Rechtsstevet
, Gen.?Rechtsstillstand
, m.(Rechtsstörung)
, f.Rechtsstreit
, m., Rechtsstritt, m.II Streit unter Rechtsgelehrten
rechtsstreitig
, adj.I in einem Rechtsstreit (I) begriffen
II in einem Rechtsstreit (I) anhängig
Rechtsstreitigkeit
, f., Rechtsstrittigkeit, f.Rechtsstuhl
, m.I konkret der Stuhl, von dem aus Recht gesprochen wird
II Institution, die Rechtsweisungen erteilt
Rechtstag
, m.I Tag der Gerichtsversammlung, an dem neben streitigen Verfahren auch andere Rechtshandlungen vorgenommen werden, die der Öffentlichkeit bedürfen; ungebotene Rechtstage finden zu festgesetzten Terminen statt, gebotene Rechtstage nach Bedarf und tw. auf Anforderung einer Partei; die am Gerichtstag stattfindende Verhandlung eines konkreten Rechtsfalles; auch zur Bestimmung von Rechtsfristen (dritter R.)
II Termin, Tag der Urteilsvollstreckung, zB. Hinrichtung
Rechtstatut
, n.(Rechtstehen)
, n.Rechtsteidiger
, m.Rechtsteidigung
, f.Rechtsteiding
, n., m.Rechtsteil
, m.I wie Pflichtteil (II)
(Rechtsteilung)
, f.(Rechtstellung)
, f.rechtstrittig
, adj.Rechts'trölen
, n.Rechtstube
, f.Rechtstück
, n.rechtsuchen
, v.Rechtsuchende
, m., f.Rechtsuchung
, f.Rechtsunkosten
, pl.Rechtsunterricht
, m.I wie Rechtbelehrung
II Unterricht in der Rechtswissenschaft
wie Rechtbelehrung Anerbieten, den Rechtsweg (II) einzuschlagen
Bündnisvertrag
Rechtsverbot
, n.I Verbot, bei Rechtshängigkeit eine rechtliche Veränderung hinsichtlich des Streitgegenstandes vorzunehmen
II im Recht begründetes Verbot
Rechtsverfahrung
, f.Rechtsverfassung
, f.I (schriftliche) Formulierung rechtlicher Entscheidungen
II Rechtsordnung, Rechtszustand
Rechtsverfolgung
, f.wie Rechtforderung
Rechtsverhelfung
, f., Rechtsverhelf, m.rechtliche Inanspruchnahme
Rechtsverhör
, n.Rechtsverhörtag
, m.rechtsverjährt
, adj.Rechtsverkehrer
, m.Rechtsverlustige
, m.rechtsverordnet
, adj.Rechtsverordnung
, f.Rechtsversagung
, f.rechtsverständig
, adj.wie Rechtverbindung
ein Handeln vor Gericht, das der Verwirklichung von Rechtsansprüchen dient
rechtsverwährt
, adj.Rechtsverwaltung
, f.Rechtsvorbedent
, n.Rechtsvorfahre
, m.I Vorfahre als Verfasser von Rechtsvorschriften
II Unterzeichner einer Privaturkunde im Verhältnis zu seinen Rechtsfolgern
Rechtsvorteil
, m.rechtswährig
, adj.Rechtswahrung
, f.Rechtsweg
, m.I Weg, zu dessen Nutzung man berechtigt ist
II geordnetes rechtliches Vorgehen oder Verfahren
III der moralisch richtige Weg
rechtswegen
, adv.Rechtsweigerung
, f.I Weigerung, einer richterlichen Anordnung Folge zu leisten
II Weigerung, Rechtsprechung auszuüben
1Rechtsweise
, f.1(rechtsweise)
, adv.2Rechtsweise
, m.Rechtsweisheit
, f.Rechtsweisung
, f.wie Rechtlehre
Rechtswohltat
, f.Rechtswort
, n.Rechtsübende
, m.Rechtsübung
, f.I Gerichtsverhandlung, Prozeß
II Rechtshandlung
Rechtszehrung
, f.Rechtszeit
, f.I Zeit, in der eine Gerichtssitzung stattfindet
II wie Rechtfrist
Rechtszettel
, n.Rechtszug
, m.I gerichtliche Übergabe eines Gutes
II in Bern: Säumnisurteil, das als Sachurteil ergeht und Vollstreckbarkeit zur Folge hat
III Instanzenweg
IV wie Rechtsweg (II)
Rechtszwang
, m.I in Rechtszwang stehen, hängen in einem Rechtsverfahren begriffen sein
II Rechtsmacht, Rechtskompetenz, gerichtliche Durchsetzung eines Rechts
Rechtszwist
, m.(rechttanig)
, adj.I von Personen: integer, rechtschaffen (II)
II von Produkten: wie rechtfertig (I); rechtsgültig
(Rechttätige)
, m.Rechttäuscherin
, f.rechtteidigen
, v.Rechtteile
, f.(Rechtteiler)
, m.I Urteilsverkünder
II Scharfrichter
Rechtung
, f.I Rechtspflege, Rechtsprechung; rechtliche Behandlung einer Angelegenheit, Prozeß, Gerichtsverhandlung; auch: das Urteil selbst (1413), Bestrafung (1375)
II Rechtsanspruch, Recht auf, an etwas (zB. auf eine Abgabe, Leistung oder Handlung); Nutzungsrecht; Berechtigung; auch die Leistung, Abgabe selbst; häufig in Übergabeformeln in Reihung mit Eigenschaft, Freiheit, Gewohnheit, Nutz u.ä.
III rechtliche Regelung, Rechtssatzung; auch kollektiv verwendet für das gewiesene Recht einer Gemeinschaft (Weistum); Vereinbarung, Vertrag (Belege 1371, 1471)
IV Herrschafts-, Gerichtsgebiet
V Gerechtigkeit, gerechtes Handeln; auch das Resultat dessen; Schadensersatzleistung, Wiedergutmachung
VI Amtsstelle, Posten
VII Rechtsstatus
Rechtverneuen
, n., Rechtverneuern, n.Rechtverschmäher
, m.Rechtverständige
, m.(Rechtvogt)
, m.Rechtvorschlag
, m.Rechtwahrer
, m.Rechtweichen
, n.Rechtwein
, m.I Weinabgabe
II nach einer Gerichtssitzung gereichter Wein