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(rech)

, adj., adv.
wie 1rechen (I); formelhaft mit dem synonymen raum (IV) 

2(Rech)

, n., (Reche), f.
der gute Zustand, die gute Ordnung; in Bezug auf eine Person: Gesundheit

3Rech

, m., n.?, (Reche), f.
Reihe, Linie; konkret: Hecke im Feld, Knick, Wall, Graben?; Grenzzaun; Reihe von Garben zur Zehntbemessung; auch: Maßeinheit für Tuch (Belege um 1250, 1589)

(rechelich)

, adj., (recheliche), adv., (rechelichen), adv.
ordentlich, in guter Ordnung, richtig, ordnungsgemäß; von Personen: rechtschaffen, ehrbar
Rechtschaffenheit

(Rechemann)

, m., (Rechmann), m., (Recheleute), pl.
I ein gewählter Ordnungshüter
II im Londoner Stahlhof: wie 2Rechenmeister 

Rechen

, m., Rech, m., Reche, m., f.
I Harke, Werkzeug mit Stiel und Zinken; für die Feld- und Gartenarbeit; auch: Feuerhaken
II im Wasser: Fischrechen; gitterähnliche Vorrichtung in einem Bach oder Fluss, zB. zum Auffangen von Treibholz; bei größeren Anlagen auch für das gesamte Rechengebäude (Beleg 1477/94)

1(rechen)

, adv., adj.
I gerichtet, in guter Ordnung; frei von Belastungen, Schulden, ohne Verbindlichkeiten
II von Straßen: offen, nicht gesperrt, frei begehbar
III hinreichend, genau
IV von einer Geldforderung: rechtmäßig

2rechen

, v.
vom Feuer: Asche auf das Feuer oder vom Feuer rechen; bei gerochenem Feuer bezeichnet die Nachtzeit, auch den damit verbundenen Hausfrieden

3rechen

, v., (rachen), v.
mit dem Rechen (I) zusammenkehren, harken, Laub rechen; auch: verscharren
I ordnen, lenken, einrichten, in einen guten Zustand bringen; formelhaft: räumen (I) und rechen 
II rechtlich handeln, gerichtlich verhandeln; alliterierend mit rechten 
wie Rechenkammer 
Mitglied des 1594 eingerichteten und mit Steuerbewilligungsrecht ausgestatteten bayrischen erweiterten Landtagsausschusses

Rechenbank

, f., auch m.
wie Rechenkammer 
wie Rechenbankrat 
Mitglied, Beamter einer Rechenkammer 
Amtstelle eines Rechenbanksrats 
schriftlicher Nachweis über Geldschulden, Forderungen, Zahlungen usw.
wie Rechnungsbuch, Protokollbuch einer Verwaltung, von Kaufleuten, Händlern uä. als Nachweis für Einnahmen und Ausgaben
Dienst mit dem Rechen (I) beim Heumachen
in Frankfurt a.M.: wie Rechenkammer 
Entlohnung für Abrechnungen, zB. an den Stadtschreiber
Rechengebäude, Gebäude eines großen Rechens (II) 
Abrechnung, wie Rechenschaft (I) 
Mitglied eines Rats (V 2), der die Finanzverwaltung der Stadt leitet und prüft
"das je dritte, vierte od. fünfte Jahr, in welchem das Vermögen der Bürger zum Behuf der Bersteuerung verrechnet wird" ZeitzEidgesch. 19
Teil einer Verwaltung, der mit den finanziellen Angelegenheiten betraut ist; meist kollegialisch organisiert
Verwaltungsordnung für eine Rechenkammer 
in der Registratur Beschäftigter einer Rechenkammer 
Beschäftigter, Bediensteter einer Rechenkammer 
versperr- und tragbarer Aufbewahrungsort für Beglaubigungsinstrumente (Siegelstempel) einer städtischen Verwaltung
den Angestellten einer Finanzverwaltung zustehende Mahlzeit, meist im Anschluss an eine Rechnung (II 1), als Teil der Besoldung oder Entlohnung
wie Rechenmahl 
I Buchführer, Rechnungsführer; wie Rechenmann 
II Rechenlehrer
III Mitglied eines Rats (V 3), der für die Finanzverwaltung zuständig ist
im Londoner Stahlhof: Bediensteter, der für die Einhaltung der Tischordnung verantwortlich ist
Amt, Tätigkeit eines 1Rechenmeisters (III) 
Verordnung, die die Rechnungslegung der Amtleute regelt
münzähnliches Metallstück, Jeton, als Rechenhilfe bei Amtsabrechnungen gebraucht
für das kirchliche Vermögen zuständiger Verwalter
I wie Rechenherr 
II Gremium, Kollegium aus Rechenherren 
Entscheidung, Urteil eines Rechenrats (II) 
wie Rechnungbuch 
schriftlich fixierter Bescheid über Ausstände
Rechnungsbuch; urspr. in Form einer Papierrolle
I Abrechnung, Rechnungsabschluss, Bilanz, Rechnungslegung, Nachweis über Empfang und Verwendung von Geldbeträgen; Darlegung von Sachverhalten durch den Verantwortlichen, zB. von Geschäften durch den Verwalter, in Rechenschaft unbezahlt; (feierlicher, gerichtlicher) Akt des Ablegens der Rechenschaft; Verantwortung über Tun und Lassen; auch: Urkunde, Schriftstück über eine Rechenschaft; wohl auch metonymisch für Wiedergutmachung (Beleg 1583); von jm. Rechenschaft nehmen von jm. Rechenschaftsablegung fordern und diese bewerten (Beleg 15. Jh.)
II Amtszeit, über die Rechenschaft (I) abgelegt wird
III auf Rechenschaft a conto, auf (laufende) Rechnung; treuhänderisch
Zeitraum des Aufschubs für die Tilgung einer Geldschuld bis zur endgültigen Festsetzung der Schuldsumme
wie Rechenmann 
wie Rechnungbuch 
wie Rechnungbuch 
Termin der Rechnungslegung
Rechenbuch für Steuereinnahmen
Entlohnung für die Dienste eines Rechensmanns 
Bediensteter einer Finanzverwaltung; in der Schweiz: Schreiber der Rechenherren 
Vorsteher eines Rechens (II) zum Auffangen von Treibholz
Rechnung, Schuldschein; wie Rechenbuch?
Angehöriger, Bediensteter einer Rechenkammer 

Rechensmann

, m., Rechensleute, pl.
Rechner, Buchhalter, Rechnungsführer; Bediensteter einer Finanzverwaltung
I wie Rechen (I) 
II mit dem Rechen (I) zusammengeharkte Reihe Getreide auf dem Feld?
Holzstab, in den zur Verrechnung und zum Nachweis wiederkehrender Leistungen Einschnitte gemacht werden
Arbeitsraum, Dienstzimmer einer Finanzverwaltung; übtr. auf das Amt selbst
wie Rechenstube 
I Gerichtssitzung, Gerichtstag (I) 
II der Rechenschaft (I) dienende Sitzung
ein Frondienst
Tisch, an dem die Gemeindeleitung während der Gemeindeversammlung sitzt; übtr. wohl auch die Versammlung selbst
Amt, Dienststelle, verantwortlich für den Eisenerzbergbaues
Urkunde über eine Rechnung, Beleg über einen gezahlten Betrag

1Recher

, m.
"Heurecher, Robotarbeiter" ÖW. XI 699

2Recher

, m.
nur für einen Naturalzins belegt
eine Abgabe

rechnen

, v., rechen, v.
I nach einem bestimmten mathematischen Verfahren Zahlen verknüpfen, rechnen; zählen; eine Berechnung machen
II rechnend bestimmen, berechnen, ausrechnen; insb. eine Steuer, einen Lohn festsetzen; auch: jm. etwas berechnen
III abrechnen, Rechnung legen; Rechenschaft ablegen; ein Schuldverhältnis begleichen; mit jm. rechnen eine Rechnung (I 2) vornehmen; etwas auf jn. rechnend haben jm. etwas schuldig sein (Beleg 1374)
IV abziehen, abrechnen
V von einer Einheit, einem Maßstab, einem Ausgangspunkt uä. ausgehend zählen, bes. für Zeit; rechnen mit bei einer (Ab-)Messung bzw. Zählung ausgehen von
VI in Rechnung stellen
VII etwas anrechnen, zB. eine Schuld
VIII mitteilen, aussagen
IX von einem Wert: ansetzen, veranschlagen; bewerten; (als) Kosten veranschlagen (mit)
X von Maßen, Münzen u.ä.: umrechnen; bei einer Umrechnung als gleichwertig ansetzen
XI Erbanteile berechnen, festlegen; Erbe aufteilen
XII etwas gegen etwas rechnen gegeneinander aufrechnen, verrechnen
XIII zu etwas (hinzu) rechnen, in, unter, für, gleich etwas rechnen jn. zu einer Gruppe oder eine Sache zu etwas hinzu zählen, als zugehörig betrachten; ansehen als, bewerten wie
XIV auf etwas rechnen auf etwas hoffen, etwas erwarten
XV ze kunde rechnen die (adelige) Abstammung nachweisen, darlegen

Rechner

, m.
mnl. auch recher 
I eine Person, die beruflich rechnet (I); insb. ein städtischer Bediensteter der Finanzverwaltung, Steuereinnehmer
II Träger einer Deichlast
Amtsstelle eines Rechners (I) 
II auf Rechnete auf Rechnung, a conto
Abrechnung
I Anordnung, Gliederung (dispositio), Verwaltung (dispensatio) 
II Tätigkeit und Ergebnis des Rechnens
  • 1 Ablegung finanzieller Rechenschaft (I), Darlegung finanzieller Ansprüche oder Verpflichtungen, Erfassung von Einkünften und Ausgaben (in der Buchhaltung auch Konto), meist schriftlich festgehalten; Rechnung geben, haben, halten, tun aus einem Rechtsverhältnis (zB. Treuhänderschaft) heraus Rechenschaft ablegen; auch übertragen auf die Verpflichtung gegenüber Gott; die Rechnung rufen einen Termin für die rechtsverbindliche Feststellung einer Finanzlage (eines Verstorbenen, eines Bankrotteurs) verkünden
  • 2 das Begehren der Rechnung im Gerichtsverfahren bedeutet die Anerkennung der Forderung dem Grunde nach und bewirkt, daß Gläubiger und Schuldner sich außerhalb des Verfahrens über die Berechnung der Schuldsumme einigen sollen und der Schuldner zur sofortigen Bezahlung des errechneten Betrages verpflichtet ist
  • 3 auf (eine) Rechnung zur späteren Berechnung, Verrechnung oder Bezahlung
  • 4 die Rechnung (be)sitzen die Rechnungslegung abhalten
  • 5 auf Rechnung sitzen ein Amt in der Weise innehaben, daß aus dessen Einnahmen die eigene Vergütung entnommen und Rechnung darüber abgelegt wird
  • 6 übtr.: Geldzahlung, um die in einer Aufrechnung von Leistungen erhobenen Forderungen abzugelten
  • 7
  • 8 Warenrechnung, Lieferschein, auch Berechnung geleisteter Arbeit
III amtliche Festsetzung (Münzwert, Weinpreis)
IV Abrechnung zur Beendigung eines Rechtsverhältnisses
V Rechnungsstelle
VI Mahl auf Kosten der Hochzeiter?
VII Zuständigkeit für eine Zahlung oder eine Einnahme, in Wendungen wie für, auf (eigene) Rechnung mit eigener Beteiligung, auf eigenes Risiko, eigenen Gewinn oder Verlust
VIII Hauptversammlung der Ravensburger Handelsgesellschaft
IX Rechnung tun, auf Rechnung gehen die adelige Abstammung nachweisen
X Quartal
XI in Schouwen: Teil eines Deiches als Maß für die Verteilung der Deichlast
Mahlzeit anläßlich der amtlichen Rechnungslegung
Aufzeichnung der abgehörten Rechnungen (II 1) 
wie Rechnungverhörer 
(schriftliche) Offenlegung der Einnahmen und Ausgaben, Rechenschaftslegung
Entgegennahme und Kontrolle einer Abrechnung durch dazu autorisierte Personen
mit der Rechnungsabnahme befasste Person
schriftliches Ergebnis einer Steuerberechnung bei einem Kreistag
Kopie einer Abrechnung
schriftliche Beantragung einer Rechnungslegung
wie Rechnungabnahme 
I für eine Finanzverwaltung in einer Rechnung (II 1) zu verzeichnende Ausgabe (I) 
II Verzeichnis von Ausgaben; in Rechnungsausgabe (bringen, verschreiben) als bezahlte Rechnung (verzeichnen, bestätigen)
Erlass über die Einrichtung der Amtsrechnungen
zur leichteren Kontrolle gefertigte Abschrift aus einem Kassenbuch o.ä.
Verwaltungsbeamter im Rechnungwesen 
schriftlicher Nachweis von Ausgaben und Einkünften
übliche Vorgehensweise im Rechnungswesen
gebundenes Verzeichnis von Einkünften, Ausgaben und Vermögenswerten mit besonderer Beweisfunktion
wie Rechenschaft (I) 
wie Rechnungexaminator 
Versammlung einer Kreisdeputation (I) zur Klärung von ökonomischen und finanziellen Fragen
Abgesandter bei einem Rechnungsdeputationstag oder bei einem Rechnungskonvent der Ritterschaft
I Verzeichnis der Einnahmen in einer Rechnung (II 1); in Rechnungeinnahme bringen, setzen, stellen als Einnahme verzeichen
II Rechnungsabnahme (bei einer Kirchenvisitation)
III für eine Finanzwerwaltung in einer Rechnung (II 1) zu verzeichnende Einnahme (I) 
Erfassung, Darbietung von Ausgaben und Einkünften
amtlicher Rechnungsprüfer
im Rechnungswesen tätige, hauptsächlich mit der Führung und Prüfung von Rechnungen befasste Person
Person, die eine Rechnung (II 1) präsentiert oder die Rechenschaft (I) ablegt
Ansturm, wildes Treiben bei einer Rechnung (VI)?
I Entlohnung für die Tätigkeit als Rechnungführer 
II von einem Rechner (I) verwaltetes Geld
die Rechnungsführung und -prüfung betreffende Tätigkeit oder Angelegenheit
in einer Gemeinde, Kirche oder anderen Institution zur Kontrolle der Finanzverwaltung eingesetzte Person
für das Rechnungswesen zuständige Behörde
Anweisung für Rechnungsprüfungen
Finanzbehörde
für die Prüfung von Rechnungen (II 1) zuständige Amtspersonen
förmliche Niederschrift einer Rechnungsabhörung
Bescheid über das Ergebnis einer Rechnungslegung mit Festsetzung eventueller Restzahlungen
wie Rechnunggeschäft 
wie Rechnungausschreiben 
Ausfertiger von Rechnungen (II 1) 
wie Rechnunggeber 
Person, die eine Rechnung (II 1) aufstellt
Erstellung einer Rechnung (II 1) 
Termin der Rechnungslegung, auch die Versammlung des mit der Rechnungslegung befaßten Gremiums
Rechnungsformular?

Rechnungsverhör

, f. u. n.
Rechnungsprüfung oder Rechnungsabhörung
für die Rechnungsabhörung zuständige Amtsperson
wie Rechnungtag 
fähig, Rechnungen (II 1) zu erstellen
Sachkundiger für Berechnungen und Rechnungsprüfungen
Rechnungslegung
mit der Rechnungsführung betraute Person
Rechnungsführung und -prüfung
wie Rechnungswerk, auch die Gesamtheit der Tätigkeiten der Finanzverwaltung
I Zeitpunkt der Rechnungslegung
II Zeitraum, über den eine Abrechnung stattfindet
in Ulm: eine Abgabe
Zaunpfosten

recht

, adj., adv.
I richtig, korrekt, ordentlich; zur Kennzeichnung der richtigen, ordnungsgemäßen oder rechtmäßigen Vornahme einer Handlung; häufig in Mehrfachformeln mit bescheidenlich (II), billig (I), ehehaft (I), gebräuchig (I), gebräuchlich (I), gebührlich (III 1), gewöhnlich (I 2), gleich (I), gut (II 1 c α), ordentlich (I), redlich 
II dem Recht, Gesetz, einer Norm entsprechend, gesetzlich, rechtmäßig, rechtsüblich
  • 1 für Personen als Attribut zur Kennzeichnung der Funktion in einem bestimmten Rechtsverhältnis oder einer bestimmten Rechtsstellung
  • 2 mit Bezeichnungen für Rechtsinstitute, Rechtshandlungen und deren Gegenstände; rechtes Eigen in Übergabeformeln als Zusicherung der eigenen Verfügungsbefugnis
  • 3 mit Bezeichnungen für rechtlich relevante Handlungen oder Umstände, die eine besondere Rechtsfolge nach sich ziehen
III wahr, echt, zutreffend, wirklich, eigentlich; mit dem, was ist oder sein sollte, übereinstimmend
IV von Maßen, Gewichten, Münzen: ein vorgeschriebenes Maß habend, genormt, geeicht
V von Terminen und Fristen: üblich, vorgeschrieben, pünktlich, fristgerecht
VI von einem Weg: vorgeschrieben; das Abweichen vom vorgeschriebenen Weg macht verdächtig
VII gerecht, rechtschaffen, auch ehrlich
VIII erbrechtlich: gerade, direkt
IX leiblich, blutsverwandt, in unmittelbarer Nachkommenschaft, aus einer rechtmäßigen Ehe, ehelich
X von Geburt aus
XI recht, rechts gelegen oder befindlich; als Orts- und Richtungsangabe sowie zur Kennzeichnung einer konkreten Seite oder eines Körperteils; auch übtr. für ein sehr enges, persönliches Dienstverhältnis (Beleg 1681), auf einem rechten Fuß sein Fuß fassen (Beleg 1773)
XII Antrauung zu rechter Hand Eheschließung eines Adligen mit einer nichtstandesgemäßen Frau
XIII "den Wein rechter geben billiger, unter dem Preise" ÖW. XI 699

Recht

, n.
I Bezeichnung für ein System sozialer Regelungen unterschiedlicher Verbindlichkeit und Vollständigkeit, dessen Ausgestaltung von der konkreten Konfliktlösung zwischen den Beteiligten über nicht situationsgebundene Vorstellungen von dem, was gut, richtig und damit verbindlich ist, bis zu dem im modernen Staat entwickelten Rechtssystem mit idR. formal definierten Entstehungs- und Geltungsvoraussetzungen reicht; Anschauungen vom Wesen des Rechts werden durch Belege deutlich, in denen es um Ursprung, Qualität, zeitlichen, personalen und räumlichen Geltungsbereich geht (I 2 - I 10) 
  • 1 in den frühen Belegen noch ohne normative Ausrichtung bzw. häufig mit Bezug auf antik-christliches Gedankengut: das in einer konkreten Situation Richtige und Angemessene, das Rechte, das Erforderliche, das durch Erfahrung Gegebene; die Bedeutung: Rechtsordnung, Rechtssatz, das, was als richtig und verbindlich angesehen, anerkannt, festgesetzt oder erschlossen wird, differenziert sich erst allmählich heraus und wird zunächst meist über Attribute oder Konnotationen greifbar
  • 2 im Bezug auf Gott oder einen mythischen und/oder historischen Satzunggeber, auf Gewohnheit oder eine abstrakte Normquelle (Natur, Volksgeist usw.) sowie schließlich auf den Inhaber der staatlichen Herrschaftsgewalt werden sich wandelnde Vorstellungen von Ursprung und Geltungsgrund dessen, was als Recht verstanden wird, sichtbar
  • 3 in zeitlichen Bezügen werden Vorstellungen von der Beständigkeit oder Veränderbarkeit von Recht deutlich; es geht um altes, ewiges, neues, unabänderliches Recht; hierher gehören auch der Zusammenhang mit und die Abgrenzung gegenüber Rechtsgewohnheiten, die in Konnotationen mit Brauch, Gewohnheit, Regel, Satzung, Sitte sichtbar werden
  • 4 zur inhaltlichen Ausformung und Qualität von Recht; häufig formelhaft verbunden mit Billigkeit, Gerechtigkeit (I) 
  • 5 der personale Geltungsbereich von Recht wird im Bezug auf eine rechtlich definierte Personengruppe, deren Rechte und Pflichten sich nach diesem personenbezogenen Recht bemessen, deutlich; durch die Wandlung des personalen zum territorialen Recht sind die Belege häufig offen zu I 6 
  • 6 mit regionalem oder institutionellem Bezug, der die Beschränkung des Geltungsbereichs auf Raum und/oder Institution verdeutlicht; auch zur Kennzeichnung von Stadtrechten; offen zu I 5 
  • 7 mit einer bestimmten Sache verbundene rechtliche Regelung; Rechtsinstitut oder Rechtsbereich, die durch Attribuierungen näher bestimmt werden
  • 8 mit Kennzeichnungen für das im Reich geltende römische und kanonische Recht
  • 9 Konflikte zwischen dem strengen Recht und dem, was im besonderen Fall als gerecht erscheint (Recht/Gnade), sowie zwischen konkurrierenden regionalen Rechtssystemen und unterschiedlichen Normierungsebenen (gesetzt/natürlich, Recht/Willkür) werden durch Kollisionsnormen geregelt
  • 10 von Rechts wegen: urspr. Formel, die die Rechtmäßigkeit eines Sachverhalts kennzeichnet, häufig auch Schlussformel in Schöffensprüchen und anderen Urteilen
II von einer Person oder Institution: die Rechtsstellung, die sich aus dem Status innerhalb der Rechts- und Standesordnung ergibt; der Rechtsanspruch, die Verfügungsmacht, das subjektive Recht, die sich erst im Verhältnis zu anderen Rechtsträgern (über- oder untergeordnete Personen oder Institutionen, Vertragspartner, Genossenschaften usw.) realisieren; auch das mit einer Sache verbundene Recht (zB. 1302); der Rechtsanspruch steht dem gutwillig (aus Gunst, Liebe usw.) Gewährten gegenüber; Recht und Fug / Gewalt haben die volle Rechtsmacht innehaben; meton. auch die Rechtsauffassung bezüglich eines Anspruches (1393), auf sein Recht auf das eigene Risiko, auf eigene Gefahr und Verantwortung
III Ertrag, Vorteil aus einem Recht (II) 
  • 1 Abgabe, Leistung, die j. zu erbringen hat; konvers hierzu von der Seite des Berechtigten: Nutzen, Ertrag, Einkommen; insb. in der Aufzählung übertragener Rechte und hier häufig in möglichst vollständiger Reihung mit Bez. für andere Abgaben- bzw. Leistungsarten (Dienst, Nutz, Robot usw.); meton. auch das Recht, Leistungen zu erhalten
  • 2 in einem Verfahren anfallende Gebühr für eine darin tätige Amtsperson (Richter, Pfleger usw.) oder die Institution, häufig mit quantifizierenden Angaben; auch zusätzliche Gabe über eine Entlohnung hinaus (Beleg 1464)
  • 3 Rechtspflicht; rechtliche Erfüllung, Leistung; metonymisch auch: Erbteil (1535); häufig in Wendungen, in denen die Pflicht des Stadtbürgers zur Mittragung der städtischen Lasten angesprochen wird
IV Gerichtsbarkeit, das Recht, bestimmte Handlungen aburteilen zu können; in Übertragungsformeln steht häufig der wirtschaftliche Aspekt der Gerichtsgefälle im Vordergrund; Recht und Unrecht bezeichnet die Gesamtheit der mit der Gerichtsbarkeit verbundenen Rechte
V Bezirk, in dem ein bestimmtes Recht gilt, Gerichtssprengel
VI das Gericht als Institution; hohes, höheres, höchstes Gericht jeweils übergeordnete Gerichtsinstanz; Recht und Rat die Gesamtheit der städtischen Obrigkeit; das Recht vertrösten dem Gericht Bürgschaft leisten; in das Recht legen vor Gericht vorlegen
VII Verfahren, das zur Durchsetzung von Recht vorgesehen ist (Gerichts-, Schiedsverfahren usw.) und innerhalb bestimmter Fristen eingeleitet werden muss; häufig ohne Möglichkeit der Unterscheidung zwischen dem Gericht als Träger des Verfahrens und dem Verfahren selbst; zu Recht stehen sich auf das Verfahren vor dem zuständigen Gericht einlassen; offen zu VI und VIII; meton. auch die schriftliche Ladung zum Verfahren (1504)
VIII Gerichtssitzung; zu Recht sitzen eine Gerichtssitzung abhalten; offen zu VII 
IX Entscheidung in einem Gerichts- oder Schiedsverfahren, Urteil, Schiedsspruch; häufig formelhaft mit Freundschaft (IV 1) oder Minne (I 1) uä. zur Bezeichnung der Gesamtheit der gütlichen und streitigen Entscheidungen; Urteil und Recht tautologisch verstärkende Formel
X Eid, Reinigungseid vor Gericht, der in bestimmten Formen geleistet werden muss; auch Gottesurteil als Beweismittel; promissorischer Eid
XI Rechtsauskunft, Rechtsweisung, die aus einem Rechtsverfahren heraus eine unklare Frage beantworten soll
XII mit einer Straftat verbundene Leibes- oder Todesstrafe; Gerichtsbuße; auch übtr. auf die Unbrauchbarmachung von Sachen als Strafe (1450)
XIII einzelne Rechtsnorm, Vorschrift, Satz einer Rechtsordnung als Textteil
XIV christliches Recht Sakrament; heiliges Recht Ehe
XV von Münzen und Metallen: das richtige Feingewicht, auch formelhaft mit Waage 
städtische Rechtsbehörde

rechtartig

, adv.
entsprechend der Rechtsordnung

Rechtbank

, f. u. m.
Gericht und der Ort, wo das Gericht stattfindet

rechtbar

, adj.
dem Recht entsprechend
rechtmäßig
"Gerichtsversammlung" ÖW. VI 635
Angebot, eine strittige Sache (schieds-)gerichtlich klären zu lassen, wodurch das Recht auf Selbsthilfe suspendiert wird
Person, die eine (schieds-)gerichtliche Klärung einer strittigen Sache anbietet
rechtbietig werden "sich zum Prozesse erbieten" ÖW. I 410
Anbieten einer gerichtlichen Klärung
Rechtsbegehren
I in der Schweiz: vorläufige gerichtliche Anordnung ohne vorheriges Erkenntnisverfahren, die erst bei fehlendem Einspruch wirksam wird
II Angebot einer Partei, sich auf eine (schieds-)gerichtliche Entscheidung einzulassen; gewaltsame Handlungen der Gegenseite zur Rechtsdurchsetzung verlieren dadurch ihren Rechtsgrund
Einschlagen des Rechtsweges
Person, die sich nicht an rechtliche Regelungen hält
I schriftliche Urteilsausfertigung
II Rechtsmitteilung
III Verbriefung eines Rechts
Rechtsbruch, Rechtsverweigerung
wie Rechtsbuch (II) 
vom Kläger zu stellende Gewährsperson, die sich gegenüber dem Beklagten für die Beachtung des Urteilsspruchs verbürgt
Ei als Abgabe

Rechtel

, Genus?
die kleinen Rechtel in Lauffen: eine Abgabe, Gebühr im Salzhandel
Empfang einer Vertretungsvollmacht

rechten

, v.
I "Gerechtigkeit widerfahren lassen" AhdWB.(Schützeichel)5 150
II einen Rechtstreit führen, prozessieren, vor Gericht streiten
III (be-)urteilen, bewerten, schätzen; Recht sprechen, zu Gericht sitzen, richten, richterlich entscheiden; bestrafen, verurteilen (Belege 1319, Ende 14. Jh.); auch: schlichten, beilegen (Beleg um 1400)
IV etwas auf die Gant (I) rechten etwas zwangsversteigern
V ausrichten, herrichten
VI gerade machen, von Maßen: "dem obrigkeitlichen Maße gleich machen" Schiller-Lübben III 437
Bezeichnung verschiedener Rechtsbücher (J. Gobler; Durandus, Speculum iudiciale; Schwabenspiegel)

Rechter

, m.
I streitsüchtige Person
II Schiedsmann, Richter, Vorsitzender bei Gerichtsverfahren
in einem Rechtsstreit: Angebot des Anspruchsgegners an die fordernde Partei, ihrem Anspruch in bestimmtem Umfang nachzukommen bzw. sich einer (schieds-) gerichtlichen Entscheidung zu unterwerfen; über/wider Rechterbieten bezeichnet das verbotene Überschreiten der dadurch gesetzten Grenzen bei der (gewaltsamen) Rechtsdurchsetzung
wie Rechterbieten 
wie Rechterbieten 
Urkunde über eine richterliche Entscheidung
Rechtsersuchen, Bitte um gerichtliche Klärung einer Angelegenheit; Klage(erhebung)
von einer Urkundenausstellerin verwendeter Namenszusatz unklarer Herkunft und Funktion (Status?)
Abgabe in Form von Hafer
Betrüger, Verfälscher
in guten Zustand bringen, verbessern

rechtfertig

, adj., adv., (rechtfertigen), adv.
I ordnungsgemäß, vorschriftsmäßig, dem Recht entsprechend
II rechtschaffen, unschuldig; von einer Forderung befreit; sich rechtfertig machen sich rechtfertigen
III gerechtfertigt, zu Recht bestehend, bewiesen, angemessen
IV rechtlich, das Recht betreffend
V religiös: befreit von Sünde; im richtigen Verhältnis zu Gott und damit in der Gnade stehend
das Rechtmäßige
ehrbare, rechtschaffene Person
I rechtlich, gerichtlich in Anspruch nehmen, Klage erheben
II eine Strafe vollstrecken, bestrafen; auch: gefangennehmen
III etwas (wieder) in einen guten Zustand bringen
  • 1 den Vorschriften, dem Gesetz gemäß durchführen, ordnen, regeln
  • 2 kontrollieren, überprüfen; von Maßen: eichen
  • 3 überprüfen; registrieren, anmelden; richtig, ordnungsgemäß markieren, zB. als Eigentum
  • 4 korrigieren, verbessern
  • 5 (einen Schaden) wiedergutmachen
  • 6 von einer Urkunde: ausfertigen
  • 7 von Schulden: tilgen
  • 8 begründen
IV sich selbst / jn. von einer Forderung, einem Vorwurf, einem rechtlichen Hindernis (1789, 1806) befreien; jn. freisprechen, für unschuldig erklären
V religiös: von Sünden freisprechen, befreien, in das rechte Verhältnis zu Gott setzen
VI verteidigen; etwas abwehren, sich gegen etwas wehren
VII mit/von etwas gerechtfertigt werden von etwas die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens gegen jn. bestreiten, vgl. ÖW. I 409
VIII etwas für etwas rechtfertigen etwas ansehen als, halten für
Aufseher, Ordnungshüter
I Gerechtigkeit; Angemessenheit, Billigkeit; angemessenes, gerechtes, richtiges, dem Recht (I) entsprechendes Handeln; (gerechtes) Urteil; auch der Wille dazu
II Rechtsordnung, wie Recht (I) 
III Rechtmäßigkeit
IV Rechtschaffenheit
V Berechtigung
VI religiös: wie Rechtfertigung (VII); auch der daraus resultierende Zustand

rechtfertiglich

, adj., adv., (rechtfertiglichen), adv.
den Vorschriften entsprechend, ordnungsgemäß
wie 1rechtfertigen (II) 
I Rechtsstreit; Klage; das daraus resultierende Gerichtsverfahren
II richterliche Entscheidung, Urteil; häufig auch die daraus folgende Urteilsvollstreckung
III Beweisführung; Darlegung der Ordnungs- bzw. Rechtmäßigkeit, Begründung
IV Prüfung, Begutachtung
V Wiedergutmachung, Sühne; Bezahlung
VI Anrecht
VII religiös: Frei- und Gerechtsprechung des Sünders; Gottes Heilshandeln am Menschen: die (Wieder-)Einweisung des Glaubenden in die heilvolle Ordnung, vgl. RGG. V 825
VIII Buch der Rechtfertigung der Bergwerke: Bergwerksordnung
Prozeßgebühren
vor Gericht zu klärende Angelegenheit; Rechtsstreit

(rechtfertlich)

, adj., (rechtfertlichen), adv.
I ordnungsgemäß, vorschriftsmäßig
II rechtschaffen, gottgefällig
wie Rechtfertigung (VII) 
wie 1rechtfertigen (V) 
Einlassung des Beklagten auf die Klage
sich einer rechtlichen Verpflichtung oder Inanspruchnahme durch Flucht entziehend
wie Rechtforderung 

rechtförmig

, adj., adv.
der Rechtsform (I) entsprechend; gültig
rechtlicher Sonderfriede, der besonders kundgetan wird
wie rechtmäßig (I) 
Führen eines Rechtsstreits
I Person, die einen Rechtsstreit führt, Prozeßpartei
wie Rechtsgang (I) 
I Richter
II Gesetzgeber
III j., der einen Rechtsanspruch weitergibt
ohne Makel in der (ehelichen oder adeligen) Abstammung
I Angebot, sich einem (Schieds-) Gericht zu stellen oder eine Leistung zu erbringen, um einen (Rechts-)Streit oder gewaltsame Selbsthilfe zu vermeiden
II gerichtliches Aufgebot, Ladung
III Rechtsnorm, rechtliches Gebot
im Recht üblich
I Rechtmäßigkeit; nach Rechtsgebühr nach den Anforderungen des Rechts
II Umlage für das Gericht
der Rechtsordnung entsprechend
Gericht
I Gericht
II Gerichtsverfahren
rechtmäßig eingesetzt (Vormund) oder ergangen (Urteil)
insb. in argumentativen Zsh.en: rechtlich (und nicht nur politisch / wirtschaftlich) begründet
Prozeß
bereit, sich einem Rechtsverfahren zu stellen
I Abgabe der Bäcker- und Fleischerzunft an den Eferdinger Stadtherrn
II Pachtzahlung unklarer Natur in Düren
III Botenlohn oder Gerichtsgebühr für eine Rechtsmitteilung
IV Gerichtsgebühr
von Kindern: legitimiert
dem Richtigen, dem Recht entsprechend
wie rechtgesetzt 

rechtgern

, adj.
gerecht, rechtsliebend
I Rechtsliebe, Liebe zur Gerechtigkeit
II Rechtsliebender
von einem Eid: unter Einhaltung der rechtsverbindlichen Formalien geschworen

rechtgesetzt

, adj., rechtgesatzt, adj.
rechtmäßig eingesetzt
geständig
einem als richtig angenommenen religiösen Glauben angehörig und damit dessen rechtlichen Status teilend
Person, die rechtgläubig ist
I das Recht auf seiner Seite habend
II rechtmäßig
Inhaber eines Rechtes
Hafer als Abgabe an den Gerichtsherrn, auch grundherrliche Abgabe

rechthaft

, adj.
gerechtfertigt, von Gott angenommen
rechthaftig werden "Recht behalten" Schiller-Lübben III 434
I Person, die ein Gericht abhält
II Inhaber eines bestimmten Rechts (II) 
wie rechtshängig (I) 
Gerichtsgebäude; übtr. Gerichtsinstanz (Beleg 1510)
Antrag in einem Verfahren?
I Gewissenhaftigkeit, Gerechtigkeit (als moralische Haltung)
II Anrecht, Nutzungsrecht
Schutzherr, Patron (II) 
wie Rechtwahrer 
eine Abgabe

rechtig

, adj.
I korrekt, rechtmäßig; rechtig machen eine Berechtigung einräumen
II gerecht (auch im religiösen Kontext); jm. rechtig sein jm. Recht angedeihen lassen
I einen Rechtsstreit führen, prozessieren; jn. vor Gericht bringen, verklagen, auch richten, verurteilen (Beleg 1585)
II richten, gerichtlich beurteilen
III jm. etw. vergelten, wieder gut machen
I Gerechtigkeit, Recht; auch Rechtschaffenheit 
II Rechtsanspruch, rechtlicher Anteil, Vorrecht, Anrecht, speziell: auf einem Grundeigentum liegendes Nutzungsrecht (häufig in Pertinenzformeln)
III außergerichtliche Entscheidung in einem Rechtsstreit
IV für eine bestimmte Region oder soziale Gruppe (zB. eine Zunft) geltende Rechtsordnung, auch der damit verbundene Rechtsschutz
V Abgabe, Steuer; auch Gebühr
VI Gerichtsbarkeit
VII gerechte Strafe

rechtiglich

, adj., adv.
ordnungsgemäß, rechtmäßig, auf dem Rechtsweg
I rechtliche Befugnis, Berechtigung (hier: zur Einnahme von Bußen)
II wie Rechtsstreit (I); metonymisch auch: Entscheidung in einem (Rechts-)Streit
III rechtliche Einigung, Vertrag

rechtisch

, adj.
richtig, angemessen
"Kanne Wein als Abgabe des Wirts an den Richter" ÖW. XI 699
in Kannen bemessene Naturalabgabe, hier von Wein
"Prozessieren" NdJb. 45 (1919) 78
gerichtskundig?
rechtsüblich, dem geltenden Recht entsprechend
Erfüllung eines Rechtsanspruchs
j., der ein Rechtslehen (I) innehat
in polemischem Gebrauch: Person, die sich in den Rechten und Gesetzen auskennt

rechtlich

, adj., adv., rechtlichen, adv.
I generell oder im konkreten Einzelfall der Rechtsordnung entsprechend, rechtmäßig; häufig in Vbdg. mit redlich (II) 
II rechtsförmlich, gerichtlich, offen zu I; häufig in Vbdg. mit freundlich (I) / gütlich (II) zur Bez. der gerichtlichen und schiedsgerichtlichen Auseinandersetzungen
Gesamtheit der Rechte (II), die mit einer Sache verbunden sind

rechtlos

, adj.
I in der Rechts- und Handlungsfähigkeit aus unterschiedlicher Ursache (Stand der Eltern, eigener Stand, Begehung einer Straftat, Ächtung, Bann) und in unterschiedlichem Grad eingeschränkt
II rechtlos lassen, verlassen den Rechtsweg zum zuständigen Gericht verweigern bzw. durch Nichtbesetzung des Gerichts verhindern, wodurch der Rechtsweg zu anderen Gerichten eröffnet wird
III nicht auf der Grundlage von Recht und Ordnung, unrecht, nicht rechtmäßig (I) 
Person, welche rechtlos (I) ist
Vokabularbeleg zu rectificare 
I Gesetzgeber
II für die Rechtspflege zuständige Person
III Vokabularbeleg zu rectificator, iustificator 
I Vokabularbelege zu justificatio und rectificatio 
II Einleitung eines Gerichtsverfahrens

rechtmäßig

, adj. u. adv.
I dem Recht entsprechend, legitim, rechtlich zugelassen, auf rechtlichem Wege
II rechtmäßiger Mann Mann von mittlerer Größe
III allgemein: angemessen, geeignet
auf eine dem Recht entsprechende Art und Weise, rechtmäßig (I) 
Legalität, Legitimität
rechtmäßigerweise 
Festsetzung von Kosten auf Grund richterlichen Ermessens
Rechtskundiger
eine Kuh, die "ihr Normalquantum Milch gibt" SchwäbWB. V 204
"Zensur, sittliche Beurteilung" AhdGlWB. 478
wie mündig (I) 
wie rechten (II) 

Rechtnis

, f., n.
I Gerechtigkeit, Rechtlichkeit, Rechtmäßigkeit
II Berechtigung, Recht
wie Pfarrkirche (I) 
I eine Geldabgabe aus einem Lehen
II eine Geldabgabe der Gerichtsgenossen eines Rechtstages (I), auch als jährliche Abgabe an den Gerichtsherrn
in Rechtsangelegenheiten besonders erfahren, kundig

Rechtricht

, Genus?
wie Rechtsprozeß (I)?
Gegner (in einem Gerichtsverfahren)
eine Rechtssache betreffend
Beauftragter in einer Rechtsangelegenheit
Aussage vor Gericht
Anführung einer Rechtsquelle in einem Rechtstext zu Beleg- und Beweiszwecken

rechtsam

, adj.
gerecht, richtig
I Rechtsanspruch, Berechtigung, Vorrecht
II anteilige Mitgliedschaftsrechte eines Berechtigten am Allmendgut
III rechtliche Stellung
IV Rechtssatzung
V gerichtlicher Prozeß
noch nicht rechtshängiges rechtliches Begehren
wie rechthängig 
wie Rechtsanspruch (II) 
I Rechtsstellung; das Recht, von jm. ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können
II Geltendmachen eines Rechtsanspruchs (I) in einem Verfahren
Klageerwiderung
wie Rechtbelehrung 
wie Rechtssatz (I) 
verpflichtet, einen Rechtsstreit vor einem örtlichen Gericht zu führen
I Gesetz, Rechtordnung 
Aufgebot für eine Zwangsversteigerung
Darlegung einer Rechtsansicht, meist einer Prozesspartei und dann iU. zur Tatsachenbehauptung
Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens
Rechtsgutachten
Vollstreckungsbefehl
Einlassung des Beklagten auf eine Klage, wodurch der Prozeß rechtshängig wird
subjektives Recht

rechtsbegehrend

, adj., adv.
ein Urteil fordernd
j., der in einer Rechtsangelegenheit ein Urteil fordert
Entbindung von einer Rechtspflicht durch Privileg oä.
Rechtsmittel, Gesuch, Einrede oä. als zulässiges Mittel zur Durchsetzung von Rechten
wie Rechtbehelf 
Mitglied eines Gerichts
Güterbeschlagnahmung
rechtliche Unterweisung; überwiegend durch eine dazu vorgesehene Institution (Oberhof (II), Fakultät) erteilt, um eine in einem Gerichtsverfahren aufgetretene Rechtsfrage zu beantworten, aber auch durch Fachliteratur (1695) und obrigkeitliche Anweisung (1819)
wie Rechtsbelehrung, meton. auch die Unkosten für deren Einholung

rechtsbenüglich

, adv., rechtensbenüglichen, adv.
den geltenden Rechtsregeln genügend
wie Rechtbelehrung 
Auskunft zur Rechtslage in einem bestimmten Fall
Urteil
Besetzung eines Gerichts
I Person, die dem Rechtbesitzen angehört
II (vorläufiger) Rechtsinhaber

rechtsbeständig

, adj., adv.
den rechtlichen Vorschriften entsprechend, rechtmäßig (I), auch rechtskräftig, vor den Gesetzen Bestand habend
nach Recht und Billigkeit gebührend
Gerechtigkeit
bestehendes Rechtsverhältnis
Vertreter einer abwesenden Partei vor Gericht
Rechtsgewohnheit, auch schriftlich fixiert
I Recht zum Verhängen von Gerichtsbußen?
II Gerichtsbuße
Ursprung des Rechts
j., der gegen die Rechtsordnung verstößt
I Aufzeichnung rechtlicher Materien in Buchform: private Kompilierung lokalen Rechts, die auch überregionale Wirkung entfalten kann; Gesetzessammlung; Urteilssammlung; in bayerischen Belegen meist das Landrecht von 1346
II Aufzeichnung von rechtlich relevanten Handlungen und Eigenschaften, insb. im städtischen Bereich
Entschädigung, Wiedergutmachung
bei der Durchsetzung eines Rechtsanspruchs anfallende Kosten

rechtschaffen

, adj., adv.
I rechtmäßig (I), von richtiger, gemäßer Beschaffenheit, berechtigt; adv.: auf richtige, rechtmäßige Art und Weise, wie es sich gehört
II anständig, tüchtig, ordentlich, unbescholten
Unbescholtenheit, Tüchtigkeit

(Rechtschaft)

, f., n.
I Rechtsgewalt, Herrschaftsrecht
II Gerichtsbezirk
wie Rechtscheidung (II) 
ein Urteil fällen

rechtscheidig

, adj.?, subst.?
glossiert scismaticus 
I Rechtsentscheid, Urteil, Schiedsurteil
II meton.: Urkunde über einen Rechtsentscheid, schriftliche Ausfertigung eines Schiedsurteils
III Grenzscheidung
übersetzt: appellare 
Urteilsschelte
übliche Zeitspanne der täglichen Arbeit im Bergwerk
rechtmäßig, einer rechtlichen Überprüfung standhaltend (nach MnlWB. VI 1133)
in Rechtschickung dem Recht gemäß
Beschützer des Rechts

Rechtschlag

, Genus?
zum rechtmäßigen Holzschlag bestimmtes Waldstück?
Tag, an dem keine Gerichtssitzungen stattfinden, meton.: eine zu diesem Termin an die niederen Gerichtsbediensteten ausgezahlte kleinere Geldsumme
I nur für Luxemburg belegt: Gerichtsbeschluß
II rechtliche Schlußfolgerung
eine Abgabe
Gerichtsstätte
I Vokabularbeleg
II "Rechtsschriftsteller" SchweizId. IX 1549
II wirklich, tatsächlich
III von Personen: von Rechts wegen schuldig, wahrhaft schuldig
IV von Sachen: nach der Rechtsordnung geschuldet
I Person, die eines Vergehens schuldig ist, die sich vor Gericht verantworten muß, tatsächlich, wahrhaftig Schuldiger, eigentlicher Täter
II Person, die eine Leistung schuldig ist
III Berechtigter
leiblicher Vetter
wie rechtshängig (I) 
Bed.? zum Schutz des Rechts?
Einwand gegen eine gerichtliche Entscheidung
wie Rechterbieten?
rechtmäßiger Erbe, auch von Frauen
wie Rechterbieten 
in rechtlichen Dingen erfahren, juristisch gebildet
in rechtlichen Dingen erfahrene Person, juristisch Ausgebildeter
Erfahrung, Ausbildung in rechtlichen Angelegenheiten
Einholung einer Rechtbelehrung 
gerichtliche Entscheidung
wie Rechterkenntnis 
förmlicher Antrag vor Gericht
rechtliches Verfahren
wie Rechterkenntnis 
Überlegung als Grundlage des richterlichen Handelns während des Verfahrens
I Rechtsprechung
II Formulierung eines Rechtssatzes (I) 
II Parteivertreter im Prozeß
Gesetzgeberin
Lebenssachverhalt, der Gegenstand einer rechtlichen Regelung oder eines Rechtsverfahrens ist; auch das Verfahren selbst
sachfällig werdend, dh. den Prozeß verlierend
Verfahrensfehler
I Richter, Urteilsfinder
II aus der Bauernschaft (vom Gutsherrn) ernannter Schiedsmann, Richter in bäuerlichen Rechtssachen; Vorsteher, Vertreter der Bauernschaft; insb. im Baltikum
Flucht vor der rechtlichen Verantwortung
rechtliche Folge, Konsequenz
Rechtsnachfolger; Erbnehmer
vor Gericht klagende Partei oder deren Vertreter
Geltendmachung eines Rechtsanspruchs
I Art und Weise, die der Rechtsordnung gemäß ist
II Rechtsverfassung
III Institution des geltenden Rechts

rechtsförmlich

, adj. adv.
wie rechtförmig 
Frage von rechtlichem Inhalt und rechtlicher Relevanz; rechtlich oder gerichtlich zu klärender Sachverhalt iU. zur Tatsachenfrage; auch schriftlich fixiert
Inquisitor
gerichtliches Verhör
II Rechtsstellung einer handlungsfähigen Person
Vertreter in rechtlichen Angelegenheiten, Anwalt, Sachwalter
gerichtlich gesetzter Termin oder Zeitraum
rechtlich begründete Befugnis
Klage; (laufender) Rechtsstreit, Prozeß, wie Rechtfertigung (I) 
I Gerichtsverfahren, Prozeß, Prozessieren; insb. in Renuntiationsformeln verbunden mit Ansprache (II 2), Arglist, Berufung (I), Hilferede (II), Hinder (I), Widersprache uä.
II Rechtsweg, Rechtswesen, Ordnung des Gerichtsverfahrens
I rechtlich zulässig
wie Rechtgewohnheit 
in den Rechten erfahren
rechtskundige Person, die eine juristische Ausbildung besitzt; insb. in der Formel nach Rat der Rechtsgelehrten als Bez. der Einholung eines Rechtsgutachtens bei einer Juristenfakultät
Bed.?
Rechtsordnung, Gesetz, Rechtssatz
Rechtsstreit, Prozeß
I Sicherheit für das Prozeßrisiko
II Rechtsgarantie, Rechtsbestand
Rechtsmacht
Rechtsnorm, die kraft Herkommens gilt
im Recht üblich
in der Rechtsordnung gegründete Ursache oder Legitimation eines Rechtsanspruchs, einer Rechtshandlung
wie rechtgegründet 
wie Rechtwohltat 
Abhaltung eines Gerichts
bei einem Rechtsstreit anfallende Kosten und Gebühren
II rechtlich relevante Handlung, rechtskonstituierender oder rechtsverbindlicher Akt
I vor Gericht anhängig, im laufenden Verfahren befindlich
II (als Kläger oder Beklagter) in ein Gerichtsverfahren involviert
I Beistand in Rechtsfragen, auch vor Gericht
II in einem Verfahren am Rechtsfindungsprozeß beteiligte Person
(rechtlich gebotene) Unterstützung bei der Durchsetzung eines Rechtsanspruchs
rechtskundig
Urteilsfinder, Schöffe, Beisitzer einer Gerichtsversammlung; Mitglied der Gemeindeversammlung
I vertraglich vereinbarte Zeit, Frist
II Jahr, in dem eine Steuereinschätzung erfolgt
III Geschäftsjahr
rechtsförmliche Klage vor Gericht
Rechtsweisung, Urteil
Rechtsgutachten
Gültigkeit, Bestandskraft einer Rechtsentscheidung, eines Gesetzes oder einer rechtsrelevanten Handlung
rechtlich gültig, unanfechtbar
wie Rechtsstreit (I) 

Rechtskundige

, m., Rechtkündiger, m.
wie Rechtsgelehrter 
Verkündung eines Termins
Ladung vor Gericht?
Ablauf oder Verlauf eines Gerichtsverfahrens
I rechtmäßiges Lehen, rechtswirksam verliehenes Gut; "bäuerliches Lehen, das anscheinend außerhalb der hofrechtlichen Bindung bleibt und auch auf Frauen vererblich zu sein pflegt'" W. Weizsäcker (DRWArchiv)
Lehre von Recht und Gesetz; Jurisprudenz
gelehrter Jurist an der Universität
dem Recht zugetan
Verfolgung einer Rechtsache 
Rechtsstreit, Prozeß
rechtsgemäße Vorgehensweise

Rechtsmann

, m., pl. Rechtsleute
I im Rechtswesen und in der Rechtsprechung tätiger Mann
II Rechtsgenosse, Gerichtseinsässiger
allgemein ein Mittel, um einen Rechtsanspruch durchzusetzen, insb. aber der Rechtsbehelf, mit dem eine Gerichtsentscheidung überprüft werden kann
Inhaber der Rechtsgewalt
Gesamtheit der gültigen Rechtsnormen einer Rechtsgemeinschaft, in einem Territorium geltendes Recht, Rechtsatzung (I); insb. Prozeßordnung; meton. auch die Anwendung derselben
wie Rechtsstreit (I) 
einem Rechtspan unterworfen
Rechtsvereitelung
Amtsträger
von einer Prozeßpartei im Fall des Nichterscheinens eingeforderte Gerichtsbuße
ein Recht ausüben
Handhabung, Ausübung des Rechts, rechtliches Vorgehen; Prozessieren, Führen eines Prozesses
abgabepflichtig
sich rechtfertigen, Genüge tun
Rechtsstreit
urteilen, das Amt des Rechtsprechers oder Richters ausüben

Rechtsprecher

, m., vereinzelt Rechtsprech, m.
Urteilsfinder, Beisitzer, Schöffe, der auch als Fürsprech (I) tätig sein kann
I als Rechtsprecher tätig
II den Gerichtsstand habend
Tätigkeit des Rechtsprechens 
I förmliches Gerichtsverfahren
II Prozeßakte
wie rechtshängig (I) 
I Person, die in Rechtsangelegenheiten eine Auskunft, einen Rat (II 1) erteilen kann
II Rechtsgutachten
auf Einzelfällen basierende Entscheidung, die als kurze juristische Sentenz allgemeine Gültigkeit erlangt, Regel des gesetzlichen Rechts, Rechtsgrundsatz, häufig zur Kennzeichnung von Allegationen aus dem Römischen Recht; allgemeine Rechtsgewohnheit
Rechtsstreit (I), der idR. im förmlichen Gerichtsverfahren ausgetragen wird, meton. auch das Schriftstück über einen Rechtsstreit (Beleg 1553)
I allgemein ein von den Parteien formuliertes Rechtsbegehren, insb. aber dasjenige, das als Abschluß der Parteivorträge den Antrag der Parteien auf ein Urteil darstellt; geringer Rechtsatz einfacher Antrag einer Partei, zumeist Termine und Fristen betreffend
II (aufgrund eines Rechtsbegehrens angesetzter) Gerichtstag
III von der unterliegenden Partei zu zahlende Gerichtskosten
IV wie Rechtregel 

Rechtsschein

, m., n.
I von einem Gericht ausgefertigtes Dokument, Gerichtsurkunde
II Bescheinigung, daß ein Sachverhalt rechtmäßig ist
III Anschein von Rechtlichkeit, Rechtmäßigkeit
I Schriftsatz in einer Rechtsangelegenheit; Gerichtsurkunde
II juristische Fachliteratur
wie rechtshängig (I) 
II Rechtsterminologie
I rechtliche Entscheidung, Urteil, im Ggs. zu Minnespruch 
II Rechtsweisung, gesetzliche Bestimmung, auch als Jahrspruch (I) verkündet
IV Rechtsregel
V Gerichtsbarkeit
Gericht
I Rechtssache, Gerichtsverfahren; meton. auch der Rechtsbeistand im Verfahren (1553)
II Gerichtsstand (I 1), Instanz, vom R. entledigt werden wegen des Ausbleibens des Klägers von der Verpflichtung, vor der jeweiligen Instanz die Rechtssache zu führen, entbunden werden; in den Belegen spiegelt sich der Unterschied zwischen Kontumazial- und Eremodizialverfahren
III nur lexikographisch belegt: zuständiges Gericht
IV Rechtszustand
V Rechtshängigkeit eines Prozesses und der damit verbundene Status der Parteien
VI Rechtsbeschluß
I rechtstandige vruchte berechtigte Furcht
III der Gerichtsbarkeit eines bestimmten Gerichts unterworfen

Rechtsstätte

, f., Rechtstatt, f.
Gerichtsstätte
II entscheidungsrelevante Rechtsbestimmung
III für die Rechtsprechung zuständige Einrichtung

Rechtsstevet

, Gen.?
Ladung vor Gericht
das Ruhen eines Gerichtsverfahrens
Störung des Gerichts

Rechtsstreit

, m., Rechtsstritt, m.
I rechtliche Auseinandersetzung, Rechtshandel (I), Prozeß (I) 
II Streit unter Rechtsgelehrten 
I in einem Rechtsstreit (I) begriffen
II in einem Rechtsstreit (I) anhängig

Rechtsstreitigkeit

, f., Rechtsstrittigkeit, f.
wie Rechtsstreit (I) 
I konkret der Stuhl, von dem aus Recht gesprochen wird
II Institution, die Rechtsweisungen erteilt
I Tag der Gerichtsversammlung, an dem neben streitigen Verfahren auch andere Rechtshandlungen vorgenommen werden, die der Öffentlichkeit bedürfen; ungebotene Rechtstage finden zu festgesetzten Terminen statt, gebotene Rechtstage nach Bedarf und tw. auf Anforderung einer Partei; die am Gerichtstag stattfindende Verhandlung eines konkreten Rechtsfalles; auch zur Bestimmung von Rechtsfristen (dritter R.)
II Termin, Tag der Urteilsvollstreckung, zB. Hinrichtung
wie Rechtsatzung (I) 
das Sichverantworten vor Gericht; auch die Zitation hierzu?
Vertreter einer Prozeßpartei vor Gericht, Advokat
Rechtsstreit; Prozeß, Gerichtsverfahren

Rechtsteiding

, n., m.
(Termin einer) Gerichtsverhandlung; Prozeß
richterliche Entscheidung, Urteil
rechtlicher Beschluß
einem Rechtsstreit (I) unterworfen
Kauf und Verkauf von Ämtern
Versammlungsraum des Gerichts
Abschnitt eines Gesetzes
eine rechtliche Entscheidung, ein Urteil anstreben

Rechtsuchende

, m., f.
Person, die eine rechtliche Entscheidung anstrebt
Anrufung eines Gerichts
wie Rechtschaden 
II Unterricht in der Rechtswissenschaft
wie Rechtbelehrung 
Anerbieten, den Rechtsweg (II) einzuschlagen
Bündnisvertrag
I Verbot, bei Rechtshängigkeit eine rechtliche Veränderung hinsichtlich des Streitgegenstandes vorzunehmen
II im Recht begründetes Verbot
Gerichtsverfahren
I (schriftliche) Formulierung rechtlicher Entscheidungen
II Rechtsordnung, Rechtszustand
Verfolgung rechtlicher Schritte
wie Rechtforderung 

Rechtsverhelfung

, f., Rechtsverhelf, m.
Realisierung eines Rechtsanspruchs, oft durch Gerichtsverfahren
rechtliche Inanspruchnahme
Anhörung und Regelung von Rechtsangelegenheiten
Termin des Rechtsverhörs 
meist rechtsverjährte Zeit: Verjährungszeitraum, nach dessen Ablauf bestimmte Rechte nicht mehr geltend gemacht werden können
Rechtsverdreher
in einem Prozeß unterlegene Person
durch die Rechtsordnung festgesetzt; rechtmäßig
Rechtsbestimmung, Rechtordnung 
Rechtsverweigerung
wie rechtgelehrt 
wie Rechtverbindung 
ein Handeln vor Gericht, das der Verwirklichung von Rechtsansprüchen dient
wie rechtverjährt 
Ausübung der Rechtspflege
Ladung vor Gericht
I Vorfahre als Verfasser von Rechtsvorschriften
II Unterzeichner einer Privaturkunde im Verhältnis zu seinen Rechtsfolgern
Sachverhalt, der zu einer rechtlich günstigeren Regelung führt
wie rechtfertig (II) 
rechtliche Bestätigung, Gewährung
I Weg, zu dessen Nutzung man berechtigt ist
II geordnetes rechtliches Vorgehen oder Verfahren
III der moralisch richtige Weg
in der (Urteils-) Formel von rechtswegen Zusammenrückung aus von Rechts (I 10) wegen, selten ohne Präposition: dem Recht gemäß, aufgrund rechtlicher Bestimmungen
I Weigerung, einer richterlichen Anordnung Folge zu leisten
II Weigerung, Rechtsprechung auszuüben
Art und Weise des Rechts
dem Recht entsprechend, zu Recht, gebührend
Rechtserfahrener
Kenntnis des Rechts, auch Rechtwissenschaft 
(verbindliche) Auskunft über das, was im konkreten Fall dem Recht entspricht, insb. durch einen Oberhof (II) 
wie Rechtlehre 
Übs. von lat. beneficium iuris; durch die Rechtsordnung in bestimmten Fällen vorgesehene Vergünstigung oder Erleichterung gegenüber dem Normalfall, auf deren Geltendmachung vertraglich häufig durch Renuntiationsformeln verzichtet wird
Fachwort der Rechtssprache
an einem Gerichtsverfahren beteiligte (Amts-) Person
I Gerichtsverhandlung, Prozeß
II Rechtshandlung
als Rechtschaden erstattungsfähige Unkosten für Verpflegung anläßlich eines Rechtsstreits
I Zeit, in der eine Gerichtssitzung stattfindet
II wie Rechtfrist 
hier: Pfändungbrief 
I gerichtliche Übergabe eines Gutes
II in Bern: Säumnisurteil, das als Sachurteil ergeht und Vollstreckbarkeit zur Folge hat
III Instanzenweg
I in Rechtszwang stehen, hängen in einem Rechtsverfahren begriffen sein
II Rechtsmacht, Rechtskompetenz, gerichtliche Durchsetzung eines Rechts
wie Rechtsstreit (I) 
I von Personen: integer, rechtschaffen (II) 
II von Produkten: wie rechtfertig (I); rechtsgültig
(wahrer) Schuldiger
Betrügerin
gerichtlich verhandeln
gerechte, gleiche Teilung
I Urteilsverkünder
II Scharfrichter
I Rechtspflege, Rechtsprechung; rechtliche Behandlung einer Angelegenheit, Prozeß, Gerichtsverhandlung; auch: das Urteil selbst (1413), Bestrafung (1375)
II Rechtsanspruch, Recht auf, an etwas (zB. auf eine Abgabe, Leistung oder Handlung); Nutzungsrecht; Berechtigung; auch die Leistung, Abgabe selbst; häufig in Übergabeformeln in Reihung mit Eigenschaft, Freiheit, Gewohnheit, Nutz u.ä.
III rechtliche Regelung, Rechtssatzung; auch kollektiv verwendet für das gewiesene Recht einer Gemeinschaft (Weistum); Vereinbarung, Vertrag (Belege 1371, 1471)
IV Herrschafts-, Gerichtsgebiet
V Gerechtigkeit, gerechtes Handeln; auch das Resultat dessen; Schadensersatzleistung, Wiedergutmachung
VI Amtsstelle, Posten
VII Rechtsstatus

Rechtverneuen

, n., Rechtverneuern, n.
Bestätigung und Erneuerung eines Rechts (I 6) 
wie Rechtsgelehrte, häufig Kollektivbez. für die zur Rechtsweisung berufene Instanz
wie Richtevogt (I) 
"Rechtseinwendung gegen eine Forderung" SchweizId. IX 232
Übs. von lat. auditor: Mitglied eines Gerichts, Richter
Bez. einer strafbaren Handlung
I Weinabgabe
II nach einer Gerichtssitzung gereichter Wein
wie rechtgelehrt 
wie rechtlos (I) 
Person, die rechtliche Unterweisung gibt oder ein Rechtserkenntnis verkündet, Jurist
gerecht, recht handelnd
rechtweisiger Mensch
wie Rechtsprecher 
rechtserheblich

rechtwider

, adj.
feindlich gesinnt
wie Rechtgelehrte 
Rechtgelehrte 
zum rechten Zeitpunkt; beim Kindsmord ist die rechtzeitige bzw. frühzeitige Geburt des Kindes ein Kriterium bei der Strafzumessung
Person, die die rechtliche Zwerchhaft (24stündige Haft?) eines Straftäters beaufsichtigt?
mit rechtmäßiger Gewalt ausgestattet
im Rahmen einer Heiratsgenoßsame (als Recht oder Anspruch) freizügig