Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechenherr
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(Rechenheit)
Rechenherr
, m.
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Mitglied eines Rats (V 2), der die Finanzverwaltung der Stadt leitet und prüft
- zue Zürich hat es auch ein besonderen rat von wenig personen, weliche man rechenherren nennet ... dise nemmen nicht nun alle rechnungen der vögten und amptleuten ein, sonder es werden inen auch oft vom rat andere wichtige und schwere händel zue beratschlagen befolhen1577 SchweizId. II 1540Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- es haben [in Zürich] auch die rechenherren iren eignen schreiber, so man den rechen-schreiber nennet1577 SchweizId. IX 1548Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- was ... die rechnherren guetfinden und in ein ratschlag fassindt, dessen söllen sy mein gn. herrn berichten1691 SchweizId. IX 242Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- ein herr rechenschreiber soll, so oft die hrn rechenrät sitzen, mit seinen handbücheren und rödlen geflissenlich erscheinen, füraus ordenlich schreiben ... was von den herren rechenhrn verhandlet wird1757 SchweizId. IX 1549Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons