Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechenjahr

Rechenjahr

, n.

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"das je dritte, vierte od. fünfte Jahr, in welchem das Vermögen der Bürger zum Behuf der Bersteuerung verrechnet wird" ZeitzEidgesch. 19
  • eyn iglicher burger [sal] ... alle sine guter ... yn den rechen jaren, wenn die werden, dem rathe berechen vnd dortzu sinen eyt thun, das er alle syn gut noch disser satczunge ... verrechtet habe
    14./15. Jh. ZeitzEidgesch. 4