Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechenmahl
Artikel davor:
Rechenhaus
(Rechenheit)
Rechenherr
Rechenjahr
Rechenkammer
Rechenkammerordnung
Rechenkammerregistrator
Rechenkammersekretär
Rechenskammerverwandte
Rechenlade
Rechenmahl
, n.
den Angestellten einer Finanzverwaltung zustehende Mahlzeit, meist im Anschluss an eine Rechnung (II 1), als Teil der Besoldung oder Entlohnung
bdv.:
Rechenmahlzeit
vgl.
Rechengeld
- dass man den sibenen [der Baseler Finanzkommission] ieglichem 1 fl. geben soll für die rechenmole zu deme, das inen sust zuegehört, nämlich dem rechengelt1423 SchweizId. II 260Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- nach volbrachter rechnung [sollen] große malzeiten, so man die rechenmal nent ... verpoten seinBairLO. 1553 II 10, 11Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- das die zerungen in den vorrechnungen absein vnnd die rechenmal nit mer sollen gehalten werdenBairLO. 1553 Register s.v. kirchenrechnung
- das gewohnliche rechenmahl gehalten1615 WürtLTA.2 III 486
- haben wir es ... bi dem unzhar gebrü[ch]lichen rechenschilling, namlich fünf schilling für die innemmung einer rechnung und ein halbe cronen für das abkente rechenmahl, fürer verblyben lassen1628 SchweizId. VIII 592Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons