Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechenmahl

Rechenmahl

, n.

den Angestellten einer Finanzverwaltung zustehende Mahlzeit, meist im Anschluss an eine Rechnung (II 1), als Teil der Besoldung oder Entlohnung
vgl. Rechengeld
  • dass man den sibenen [der Baseler Finanzkommission] ieglichem 1 fl. geben soll für die rechenmole zu deme, das inen sust zuegehört, nämlich dem rechengelt
    1423 SchweizId. II 260
  • nach volbrachter rechnung [sollen] große malzeiten, so man die rechenmal nent ... verpoten sein
    BairLO. 1553 II 10, 11
  • das die zerungen in den vorrechnungen absein vnnd die rechenmal nit mer sollen gehalten werden
    BairLO. 1553 Register s.v. kirchenrechnung
  • das gewohnliche rechenmahl gehalten
    1615 WürtLTA.2 III 486
  • haben wir es ... bi dem unzhar gebrü[ch]lichen rechenschilling, namlich fünf schilling für die innemmung einer rechnung und ein halbe cronen für das abkente rechenmahl, fürer verblyben lassen
    1628 SchweizId. VIII 592
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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