Rechenmahl, n.
Rechenmahl, n.
den Angestellten einer Finanzverwaltung zustehende Mahlzeit, meist im Anschluss an eine Rechnung (II 1), als Teil der Besoldung oder Entlohnung
bdv.:
Rechenmahlzeit
vgl.
Rechengeld
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dass man den sibenen [der Baseler Finanzkommission] ieglichem 1 fl. geben soll für die rechenmole zu deme, das inen sust zuegehört, nämlich dem rechengelt1423 SchweizId. II 260 Faksimile
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nach volbrachter rechnung [sollen] große malzeiten, so man die rechenmal nent ... verpoten seinBairLO. 1553 II 10, 11 Volltext (und Faksimile)
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das die zerungen in den vorrechnungen absein vnnd die rechenmal nit mer sollen gehalten werdenBairLO. 1553 Register s.v. kirchenrechnung
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das gewohnliche rechenmahl gehalten1615 WürtLTA.² III 486
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haben wir es ... bi dem unzhar gebrü[ch]lichen rechenschilling, namlich fünf schilling für die innemmung einer rechnung und ein halbe cronen für das abkente rechenmahl, fürer verblyben lassen1628 SchweizId. VIII 592 Faksimile